Für Polizisten gibt es häufig eine spezielle Form der Dienstunfähigkeitsklausel, die auch dann greift, wenn sie aus polizeidienstunfähigen Gründen – etwa wegen psychischer Belastungen oder dem Verlust der Schusswaffentauglichkeit – in eine andere Tätigkeit versetzt oder in den Ruhestand entlassen werden. Damit wird dem besonderen Risiko- und Belastungsprofil des Polizeiberufs Rechnung getragen. Im Unterschied zur allgemeinen Dienstunfähigkeit, die sich auf die vollständige Unfähigkeit zur Ausübung des Beamtenberufs bezieht, genügt bei dieser speziellen Klausel bereits die Feststellung, dass die polizeiliche Verwendung nicht mehr möglich ist. Wichtig ist hier, dass es sich um eine vollständige, also echte DU-Klausel handelt, die auf eine eigene Prüfung durch den Versicherer verzichtet. Manche eingeschränkten Klauseln sehen vor, dass der Versicherer zusätzlich prüfen darf, ob noch eine anderweitige Verwendung möglich wäre – etwa im Innendienst oder in der Verwaltung. Solche Einschränkungen können im Ernstfall zu Problemen führen. Daher ist gerade für Polizeibeamte eine detaillierte Prüfung der Vertragsklauseln essenziell.