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Urteil zur Bezeichnung „Unabhängiger Versicherungsmakler“: Was das für Beamte bedeutet

    Alles Wichtige auf einen Blick:

    • Das OLG Dresden (Urteil vom 28.10.2025, Az. 14 U 1740/24) untersagt Versicherungsmaklern, mit „unabhängig“ oder „unabhängiger Beratung“ zu werben, wenn sie Provisionen von Versicherern erhalten.
    • Grund: Verbraucher verstehen „unabhängig“ als Beratung frei von finanziellen Interessen der Versicherer. Das ist bei provisionsbasierten Maklern nicht gegeben (§ 5 UWG).
    • Als rechtlich „unabhängig“ gelten nur Versicherungsberater, die kein Geld von Versicherern annehmen dürfen (§ 34d Abs. 2 GewO).
    • Das Urteil ist Teil einer gefestigten Rechtsprechung; mehrere Gerichte haben ähnlich entschieden. Viele Makler sprechen jetzt vom „freien Versicherungsmakler“.
    • An der Arbeitsweise eines Maklers ändert das nichts: Er bleibt gesetzlich Sachwalter des Kunden und ist zur Wahrung deiner Interessen verpflichtet.
    • Für Beamte zählt vor allem, dass beihilfekonforme Tarife vieler Gesellschaften neutral verglichen werden. Diese Marktbreite ist wichtiger als ein Werbe-Etikett.
    • OPTINVEST Beamte bezeichnet sich nicht als „unabhängig“, arbeitet aber neutral, objektiv und im Interesse seiner Kunden.
    • Die PKV-Wahl im öffentlichen Dienst wirkt oft über Jahrzehnte. Eine fundierte und transparente Beratung ist daher besonders wichtig.

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    Urteil des OLG Dresden

    Was hat das Gericht zur Bezeichnung „unabhängiger Versicherungsmakler“ entschieden?

    Ein Versicherungsmakler, der Provisionen von Versicherungsgesellschaften erhält, darf sich nicht „unabhängiger Versicherungsmakler“ nennen und nicht mit „unabhängiger Beratung“ werben. Das hat das Oberlandesgericht Dresden am 28. Oktober 2025 (Az. 14 U 1740/24) rechtskräftig entschieden.

    Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen einen Versicherungsmakler, der wiederholt mit dem Begriff „unabhängig“ geworben hatte. Während die Vorinstanz die Klage noch abgewiesen hatte, gab das OLG Dresden dem vzbv recht und zog eine klare Linie. Mit Unabhängigkeit werben darf nur, wer tatsächlich frei von der Vergütung durch Versicherer ist.

    Das Gericht beanstandete zusätzlich, dass der Makler die gesetzlich ohnehin vorgeschriebene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung als besonderen Vorteil herausgestellt hatte. Mit einer gesetzlichen Selbstverständlichkeit darf nicht geworben werden.

    Staatsanwältin in Robe | OPTINVEST Beamte
    Frau zeigt Daumen hoch | OPTINVEST-Beamte

    Werbung mit Unabhängigkeit bei Versicherungsmaklern

    Warum gilt die Werbung mit „unabhängiger Beratung“ als irreführend?

    Weil der Begriff „unabhängig“ bei Verbraucherinnen und Verbrauchern die Erwartung weckt, die Beratung erfolge völlig frei von finanziellen Vorteilen der Versicherer. Die Vergütungsstruktur (Courtagen vom Versicherer) kann die Verbrauchererwartung an Unabhängigkeit enttäuschen.

    Maßstab ist § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), der irreführende geschäftliche Handlungen verbietet. Nach Auffassung der Gerichte genügt bereits die Möglichkeit eines provisionsbedingten Eigeninteresses, um die Werbung mit „Unabhängigkeit“ als irreführend einzustufen. Der Makler stelle sich damit zu Unrecht auf eine Stufe mit dem Versicherungsberater, der per Gesetz keine Provisionen annehmen darf.

    Wichtig zur Einordnung: Das Urteil bewertet nicht die Qualität der Maklerberatung. Es geht ausschließlich um das Werbe-Etikett „unabhängig“ – nicht darum, ob ein Makler gut, neutral oder im Kundeninteresse arbeitet. Hier lohnt sich immer ein Blick auf echte Kundenbewertungen, um eine Einschätzung zu bekommen.

    Unterschied zwischen Maklerberatung und Honorarberatung

    Wer darf sich überhaupt „unabhängig“ nennen?

    Nur Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO dürfen sich im Versicherungsbereich als wirklich unabhängige Berater verstehen. Sie arbeiten ausschließlich gegen Honorar und dürfen keine Provisionen von Versicherern annehmen. Deshalb werden sie im Alltag oft auch als Honorarberater bezeichnet.

    Genau wegen dieses Provisionsannahmeverbots gelten Versicherungsberater rechtlich als unabhängig. Die Berufsbezeichnung selbst ist geschützt, dadurch dass der Beruf bestimmten Voraussetzungen unterliegt (Erlaubnispflicht, Registerpflicht, usw.). Die Kehrseite: Versicherungsberater haben häufig nur eingeschränkten Zugang zu bestimmten Tarifen (etwa Nettotarifen). 

    Zudem fällt das vereinbarte Honorar grundsätzlich unabhängig davon an, ob die Beratung tatsächlich zu einem Vertragsabschluss führt. Kunden können somit Beratungskosten tragen, obwohl sie sich anschließend gegen einen Abschluss entscheiden. Wird trotz Honorarberatung ein Tarif vermittelt, in dessen Beitrag bereits Abschluss- und Vertriebskosten einkalkuliert sind, kann außerdem eine wirtschaftliche Doppelbelastung entstehen: Der Kunde zahlt einerseits das Beratungshonorar und trägt andererseits über den Versicherungsbeitrag die im Vertrag enthaltenen Abschlusskosten.

     

    OPTINVEST Beamte | Infobox

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    Worauf es bei der Beratung ankommt

    Arbeitet eigentlich irgendjemand wirklich vollständig unabhängig?

    Vollständige Unabhängigkeit gibt es in der Praxis kaum. Selbst Honorarberater sind auf die wenigen am Markt verfügbaren Nettotarife beschränkt, und der Begriff „Honorarberatung“ ist rechtlich nicht geschützt.

    Sinnvoller als die Frage nach dem Etikett ist deshalb der Blick auf die Substanz. Drei Punkte sind dabei entscheidend: 

    • Ist die Beratung in der Produktauswahl an keinen einzelnen Versicherer gebunden? 
    • Wird die Vergütung offen kommuniziert? 
    • Und besteht eine rechtliche Pflicht, im Interesse des Kunden zu handeln?

    Beim Versicherungsmakler ist gerade der letzte Punkt gesetzlich verankert: Er ist „Sachwalter“ des Kunden, handelt also rechtlich in dessen Auftrag und Interesse und ist nicht an einen einzelnen Versicherer gebunden. Diese gesetzliche Pflicht wiegt für dich als Kundin oder Kunde schwerer als ein Werbebegriff.

    Frau vergleicht unabhängige Beratung | OPTINVEST Beamte

    Die wichtigsten Unterschiede

    Versicherungsvertreter, Makler, Versicherungsberater und Honorarberater – worin unterscheiden sie sich?

    Kurz gesagt: Der wichtigste Unterschied liegt darin, in wessen Auftrag jemand handelt und wer ihn bezahlt. Davon hängt ab, wie breit das Angebot ist und wessen Interessen im Vordergrund stehen.

    MerkmalVersicherungsvertreterVersicherungsmaklerVersicherungsberater
    Handelt im Auftrag des VersicherersKundenKunden
    VergütungProvision vom VersichererCourtage vom VersichererHonorar vom Kunden
    ProduktauswahlAngebote des vertretenen Versicherersbreiter Marktvergleichfreie Auswahl, aber wenige Nettotarife
    Darf mit „unabhängig“ werben?neinnein (akt. Rechtsprechung)ja (Provisionsannahmeverbot)
    InteressenwahrungBeratungs- und Sorgfaltspflichtenbesondere Interessenwahrnehmung für den Kunden (Sachverwalter für den Kunden)gesetzlich auf unabhängige Beratung angelegt

     

    Und der Honorarberater? „Honorarberatung“ wird am Markt uneinheitlich verwendet und ist rechtlich nicht geschützt. Auch ein provisionsbasierter Makler kann gegen Honorar tätig werden. Eine echte, gesetzlich abgesicherte Provisionsfreiheit bietet im Versicherungsbereich nur der Versicherungsberater. Wer auf Unabhängigkeit Wert legt, sollte deshalb nicht auf das Wort, sondern auf das Vergütungsmodell achten.

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    Transparente Beratung | OPTINVEST Beamte

    Folgen für die Beratung von Beamten, Referendaren bzw. Anwärtern

    Was bedeutet das Urteil für Beamte und den öffentlichen Dienst?

    Für deinen Versicherungsschutz ändert sich rechtlich nichts, wohl aber an der Sprache, mit der Beratung beworben wird. Entscheidend bleibt, dass deine Beratung den gesamten Markt im Blick hat.

    Beamte sowie Referendare bzw. Anwärter haben Anspruch auf Beihilfe und benötigen in der Regel eine beihilfekonforme private Krankenversicherung, die nur den von der Beihilfe nicht abgedeckten Teil absichert (Restkostenversicherung). Diese Tarife unterscheiden sich erheblich und die Wahl wirkt oft über Jahrzehnte.

    Genau deshalb zählt nicht das Wort „unabhängig“, sondern ob beihilfekonforme Tarife möglichst vieler Gesellschaften neutral verglichen werden. Achte bei der Auswahl deiner Beratung auf drei Dinge: eine breite Marktauswahl, Transparenz bei der Vergütung und eine Spezialisierung auf den öffentlichen Dienst.

    So arbeitet OPTINVEST

    Wenn nicht „unabhängig“, wie dann?

    Wir bezeichnen uns bewusst nicht als „unabhängig“. Als Versicherungsmakler sind wir aber gesetzlich dem Interesse unserer Kunden verpflichtet und nicht an einen einzelnen Versicherer gebunden.

    Konkret heißt das:

    • Wir vergleichen beihilfekonforme Tarife einer Vielzahl von Gesellschaften. 
    • Wir arbeiten neutral und objektiv.
    • Wir legen die Funktionsweise unserer Vergütung offen und richten unsere Empfehlung allein an deiner persönlichen Situation aus. 

    Unser Schwerpunkt liegt auf Beamten, Beamtenanwärtern und Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Statt mit einem Etikett zu werben, setzen wir auf Transparenz und nachvollziehbare Empfehlungen.

    Fazit

    Worauf es bei der Auswahl wirklich ankommt

    Das Urteil schafft Klarheit: „Unabhängig“ ist ein geschützter Anspruch, den provisionsbasierte Makler nicht führen dürfen. Für dich als Beamtin oder Beamter ist das aber kein Grund zur Verunsicherung. Viel wichtiger als ein Werbebegriff sind drei Dinge: eine breite, neutrale Marktauswahl, Transparenz bei der Vergütung und die gesetzliche Pflicht des Maklers, in deinem Interesse zu handeln. Genau daran solltest du eine gute Beratung messen.

    Zusammenarbeit zwischen Kunde und Versicherungsmakler | OPTINVEST Beamte
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    Über den Autor

    Mirko Feller

    Mirko Feller

    Geschäftsführer • Leiter Beratung Beamte & öD • Finanz- & Versicherungsspezialist

    Mirko Feller ist Bankkaufmann, zertifizierter Versicherungsspezialist und Versicherungsfachmann (IHK). Als Gründer und Geschäftsführer von OPTINVEST Beamte ist er auf Versicherungslösungen für Beamte, Beamtenanwärter und deren Familien spezialisiert. Sein Schwerpunkt liegt auf Konzepten zur privaten Krankenversicherung, die auf das Beihilfesystem und die besonderen Anforderungen einer Laufbahn im öffentlichen Dienst abgestimmt sind.

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