Polizeianwärter (einfacher und mittlerer Dienst): Heilfürsorge
Polizeianwärter (gehobener und höherer Dienst): Beihilfe
Polizeivollzugsbeamte: Heilfürsorge
Quellen:
114 Absatz 1 Landesbeamtengesetz Brandenburg (LBG BB):
(1) Polizeivollzugsbeamte erhalten freie Heilfürsorge nach Maßgabe des Absatzes 2, solange ihnen Besoldung zusteht. Dies gilt auch – während der Inanspruchnahme von Elternzeit, während der Zeit einer Beurlaubung nach § 80 Absatz 1 oder 2, sofern der Beamte nicht berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat, sowie während der Zeit eines Urlaubs nach § 77 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 79 Absatz 5.
§ 114 Absatz 3 Landesbeamtengesetz Brandenburg (LBG BB):
(3) Heilfürsorgeberechtigte Polizeivollzugsbeamte können die Gewährung von Heilfürsorge ablehnen. Sie erhalten dann ab dem Ersten des auf den Zugang der Verzichtserklärung bei der Heilfürsorgestelle folgenden Monats dauerhaft unwiderruflich Beihilfe nach Maßgabe des § 62. Satz 1 gilt nicht für Polizeivollzugsbeamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf.
§ 62 Landesbeamtengesetz Brandenburg (LBG BB):
(1) Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen werden gewährt.
- den Beamten und Beamtinnen sowie Versorgungsempfängern und Versorgungsempfängerinnen,
- den berücksichtigungsfähigen Angehörigen dieser Personen.
(2) Als berücksichtigungsfähige Angehörige gelten
- der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, dessen jährliche Einkünfte 17.000 Euro nicht übersteigen,
- die Kinder, für die der Beihilfeberechtigte einen Familienzuschlag erhält oder nur deshalb nicht erhält, weil er die Voraussetzungen nicht erfüllt.
(3) Beihilfeberechtigte Personen nach Absatz 1 erhalten Beihilfen nur, solange ihnen Besoldung, Anwärterbezüge, Unterhaltsbeihilfe oder Versorgungsbezüge zustehen.
Erläuterung:
Polizeianwärter im einfachen und mittleren Dienst (Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst) sind nach § 114 als heilfürsorgeberechtigte Polizeivollzugsbeamte eingestuft. Anwärter des gehobenen und höheren Dienstes fallen nicht unter diese Regelung und erhalten Beihilfe nach § 62 LBG BB. Polizeivollzugsbeamte im aktiven Dienst erhalten grundsätzlich Heilfürsorge, können aber unwiderruflich in die Beihilfe wechseln.