Beihilfe für Beamte in Nordrhein-Westfalen
Anspruch, Rechtsgrundlage und Besonderheiten
Die Beihilfe in Nordrhein-Westfalen ist in § 75 Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW) sowie in der Beihilfeverordnung NRW (BVO NRW) mit den zugehörigen Verwaltungsvorschriften geregelt. Sie dient als Ergänzung zur Eigenvorsorge der Beamten und übernimmt, abhängig vom Familienstand und der persönlichen Situation, in der Regel 50 bis 70 Prozent der Kosten in Krankheits-, Pflege-, Vorsorge- und Geburtsfällen. Beamte begleichen ihre Rechnungen zunächst selbst und reichen diese anschließend bei der zuständigen Beihilfestelle ein. Die verbleibenden Restkosten werden durch eine private Krankenversicherung abgedeckt, die auf die Beihilfe abgestimmt ist.
Im Unterschied zur Polizei, für die während bestimmter Ausbildungsabschnitte freie Heilfürsorge vorgesehen ist, gilt für die meisten Laufbahnen im öffentlichen Dienst in NRW ausschließlich die Beihilfe. Dazu zählen etwa Lehrer, Feuerwehrbeamte und Justizvollzugsbeamte, die von Beginn an auf das Zusammenspiel von Beihilfe und privater Restkostenversicherung angewiesen sind.
Eine pauschale Beihilfe, die alternativ eine Absicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ermöglichen würde, ist in Nordrhein-Westfalen nicht vorgesehen. Damit bleibt Beamten dauerhaft nur die Kombination aus Beihilfe und privater Krankenversicherung. Welche Lösung individuell am besten geeignet ist, hängt von Faktoren wie Familienstand, Einkommen, Kinderzahl und gewünschtem Leistungsumfang ab.
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