Mit dem Beginn des Referendariats wirst du Beamtin bzw. Beamter auf Widerruf. Als Beamtenanwärter*in besteht ein Anspruch auf Anwärterbezüge, deren Höhe vom jeweiligen Lehramt abhängig sind, in dem die Ausbildung erfolgt. Dieses Anrecht beginnt in der Regel mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde und läuft am Ende des Monats, in dem die bestandene oder die unwiderruflich nicht bestandene Staatsprüfung verkündet wird, aus. Die Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt.
Der Betrag, welcher monatlich ausgezahlt wird, variiert von Besoldungsgruppe zu Besoldungsgruppe. Während Referendarinnen und Referendare mit dem angestrebten Lehramt an Gesamt-, Haupt-, Real-, Sekundar- und Grundschulen mit einer monatlichen Vergütung von circa 1.500 Euro rechnen können, erhalten Lehramtsanwärter*innen für Sonderpädagogik und sonderpädagogische Förderung ein monatliches Gehalt von circa 1.533 Euro. Referendarinnen und Referendare, die eine Lehrtätigkeit an Gymnasien, Gesamtschulen oder Berufskollegs anstreben, beziehen ein Einkommen von rund 1.569 Euro im Monat (Schulministerium NRW: Stand 2021).
Über den Anwärtergrundbetrag hinaus können weitere Leistungen bewilligt werden, welche von der individuellen Ausgangslage abhängig sind. Je nach Familienstand ist die Auszahlung eines Familienzuschlags möglich, welcher sich an die Beschäftigung des Ehe- oder Lebenspartners anlehnt. In diesem Fall ist von Relevanz, ob der Partner ebenfalls im öffentlichen Dienst tätig ist und nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist.
Außerdem zahlt der Dienstherr – das Land Nordrhein-Westfalen – zur Begünstigung des regelmäßigen Sparens einen monatlichen Betrag von 6,65 Euro, die sogenannten vermögenswirksamen Leistungen. Voraussetzung für diese Auszahlung ist das Bestehen eines Vertrags zur Anlage von vermögenswirksamen Leistungen, beispielsweise in Form eines Fondssparplans, einer VL-Lebensversicherung oder eines Bausparvertrags. Darüber hinaus muss eine Antragstellung beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) zur Überweisung dieser Leistung erfolgen.