Von Google ⓘ
22.12.2025
leah deneu
Ich habe eine Beratung bei Timo machen dürfen. Timo hat mich sehr gut beraten und all meine Fragen beantworten können. Vielen Dank für die kompetente und nette Begleitung!

Die passende private Krankenversicherung zu finden, ist gerade im Referendariat nicht immer leicht. Die Unterschiede zwischen den Tarifen sind oft größer, als sie auf den ersten Blick wirken – und nicht jeder Anbieter passt zu deiner persönlichen Situation im Vorbereitungsdienst. Damit du den Überblick behältst und von Anfang an gut aufgestellt bist, bieten wir dir einen kostenlosen und unverbindlichen PKV-Vergleich, der gezielt auf die Anforderungen von Referendaren zugeschnitten ist. Als erfahrene Ansprechpartner für Beamte und solche, die es werden, unterstützen wir dich gerne dabei, eine Krankenversicherung zu finden, die zuverlässig absichert, fair kalkuliert ist und genau zu deinem Bedarf passt. Mit unserem unabhängigen Tarifvergleich kannst du die wichtigsten Beihilfe-konformen PKV-Angebote transparent gegenüberstellen und die Absicherung wählen, die langfristig zu dir passt – im Referendariat und darüber hinaus. Nutze einfach unseren kostenlosen Online-Rechner, um dir einen schnellen Überblick über Tarife, Leistungen und Anbieter zu verschaffen. So findest du unkompliziert den Versicherungsschutz, der deine individuellen Wünsche berücksichtigt und gleichzeitig auch zu deinen finanziellen Vorstellungen passt.
Du stehst gerade am Anfang deiner Beamtenlaufbahn oder hast Fragen zu Beihilfe, Tarifdetails oder bestimmten Versicherern? Dann melde dich gerne bei uns – telefonisch unter 0201 858 954 40, per E-Mail an info@optinvest.de, via WhatsApp oder direkt im Live-Chat auf unserer Website. Wir nehmen uns Zeit für dich und unterstützen dirch gerne mit unserer Expertise und langjährgen Praxiserfahrung in der Versicherungsberatung für Referendare und Beamte – persönlich, ehrlich und kompetent.

Seit dem 1. Januar 2009 gilt in Deutschland die allgemeine Krankenversicherungspflicht. Folglich muss prinzipiell jeder mit Wohnsitz in Deutschland krankenversichert sein – entweder in der gesetzlichen (GKV) oder privaten Krankenversicherung (PKV). Geregelt ist dies für die GKV in § 5 SGB V und für die PKV in § 193 VVG.
Referendare sind nicht gesetzlich versicherungspflichtig (§ 6 SGB V) und können zwischen der freiwilligen GKV-Mitgliedschaft und der PKV wählen. Da sie Anspruch auf Beihilfe haben, profitieren sie meist von den günstigen Beiträgen und besseren Leistungen der privaten Krankenversicherung. Mehr zu den besonderen Regelungen im öffentlichen Dienst findest du im Folgenden auf dieser Seite.
Die Wahlfreiheit zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung ist ein Vorteil, den nur rund 20 % der Bevölkerung in Deutschland haben. Der Großteil ist in der GKV pflichtversichert oder über die Familienversicherung abgesichert. Für Referendare bedeutet dieses Wahlrecht eine wertvolle Chance, von den Vorteilen der PKV und der Beihilfe zu profitieren – eine Entscheidung, die gut überlegt sein sollte.
Die gesetzliche und private Krankenversicherung weisen in mehreren zentralen Aspekten erhebliche Unterschiede auf:
Gesetzliche Krankenversicherung
Die GKV basiert auf dem sogenannten Solidarprinzip: Die Beiträge richten sich bis zur Beitragsbemessungsgrenze nach dem Einkommen – unabhängig von Alter oder Gesundheitszustand. Im Jahr 2025 beträgt der durchschnittliche Beitragssatz 16,3 %, ergänzt durch einen kassenspezifischen Zusatzbeitrag.
Referendare, die sich freiwillig gesetzlich versichern, zahlen Beiträge auf alle Einkünfte, einschließlich Mieteinnahmen oder Kapitalerträge. Eine Familienversicherung ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die beitragsfreie Mitversicherung von Angehörigen.
Private Krankenversicherung
Die PKV folgt dem Äquivalenzprinzip: Beiträge hängen von dem Eintrittsalter, dem Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss und den gewählten Leistungen ab – nicht vom Einkommen. Im Rahmen der individuellen Beihilfe werden in der Regel zwischen 50 % bis 90 % der Krankheitskosten durch den Dienstherrn übernommen, wodurch die PKV für Referendare häufig günstiger ist.
Bei den Beiträgen können Referendare zudem bei vielen Versicherern von vergünstigen Ausbildungstarifen profitieren. Des Weiteren bieten private Versicherungen die Möglichkeit Beitragsrückerstattungen oder Tarife mit Selbstbeteiligung, um Kosten weiter zu reduzieren. Während die GKV-Beiträge zwischen 2004 und 2024 jährlich im Durchschnitt um 3,2 % gestiegen sind, lag die PKV-Erhöhung im Schnitt nur bei 2,8 % pro Jahr.
GKV
Der Leistungskatalog der GKV ist gesetzlich festgelegt und unterliegt dem Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 70 SGB V). Die Versorgung muss ausreichend und zweckmäßig sein, darf aber nicht über das medizinisch Notwendige hinausgehen. Zusatzleistungen wie Chefarztbehandlung, Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus, alternative Heilmethoden, erweiterter Zahnersatz, Sehhilfen oder Reiseimpfungen werden oft nur eingeschränkt oder gar nicht übernommen.
Ein wesentlicher Nachteil für Referendare: Die Leistungen sind nicht garantiert und können durch gesetzliche Änderungen jederzeit gekürzt werden. Angesichts der angespannten Finanzlage der Sozialversicherung sind zukünftige Einschränkungen nicht ausgeschlossen.
PKV
Die PKV bietet eine deutlich größere Leistungsvielfalt und individuelle Wahlmöglichkeiten. Nach § 192 VVG sind Versicherer verpflichtet, medizinisch notwendige Heilbehandlungen im vereinbarten Umfang zu erstatten – was genau abgedeckt ist, kannst du durch deine persönliche Tarif-Auswahl selbst entscheiden.
Für Referendare bedeutet das: Leistungen können flexibel gewählt und an persönliche Bedürfnisse angepasst werden, etwa Chefarztbehandlung, kürzere Wartezeiten, Heilpraktikerbehandlungen, umfangreicher Zahnersatz oder weltweiter Auslandsschutz. Zudem sind die vereinbarten Leistungen vertraglich garantiert und können nicht einseitig gekürzt werden. Ein sorgfältiger Vergleich der Tarife lohnt sich, um die optimale Absicherung zum besten Preis zu finden.
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Seit der Gesundheitsreform von 1992 unterliegt die GKV einer Budgetierung: Jährlich wird eine feste Summe für die medizinische Versorgung aller gesetzlich Versicherten festgelegt. Ist dieses Budget ausgeschöpft, kann es zu Leistungseinschränkungen kommen. Besonders betroffen sind Fachärzte, bei denen längere Wartezeiten oder Terminengpässe auftreten können.
Für Referendare bedeutet dies, dass sie sich in der GKV tendenziell auf Verzögerungen bei Untersuchungen oder Behandlungen einstellen müssen. Zudem werden einige moderne Behandlungsmethoden oder Medikamente nicht oder nur eingeschränkt übernommen. Dies kann sich direkt auf die Qualität und Verfügbarkeit der medizinischen Versorgung auswirken.
Private Krankenversicherung (PKV)
In der PKV gibt es grundsätzlich keine Budgetobergrenze für medizinische Leistungen. Ärzte rechnen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder Zahnärzte (GOZ) ab und können prinzipiell alle medizinisch notwendigen Behandlungen erbringen.
Für Referendare mit PKV bedeutet das: schnelle Facharzttermine, freie Arztwahl und Zugang zu modernsten Behandlungen und Medikamenten. Da keine finanziellen Einschränkungen durch vorgegebene Budgets bestehen, erhalten Privatversicherte häufig eine bessere und individuellere Versorgung.
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Um Referendare als gesetzlich Versicherte behandeln zu dürfen, benötigen Ärzte eine Kassenzulassung. Das bedeutet, dass sie sich bei der Behandlung an die Vorgaben der gesetzlichen Krankenkassen halten müssen. Referendare in der GKV haben daher nur innerhalb des Systems der Vertragsärzte eine freie Arztwahl, was in manchen Fällen eine Einschränkung bedeuten kann.
Die Abrechnung erfolgt über das Sachleistungsprinzip: Ärztliche Leistungen werden direkt zwischen dem Arzt und der Krankenkasse bzw. der kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet – oft innerhalb eines festgelegten Budgets. Leistungen, die nicht von der GKV übernommen werden (z. B. Individuelle Gesundheitsleistungen – IGeL), müssen Patienten selbst zahlen oder über eine private Zusatzversicherung absichern.
Ein weiterer Nachteil in der GKV ist die mangelnde Transparenz: Die meisten Kassenpatienten erfahren nicht, welche Diagnosen gestellt oder welche Behandlungen genau abgerechnet wurden. Zwar gibt es das Recht auf eine Patientenquittung (§ 305 Abs. 2 SGB V), doch diese muss aktiv angefordert werden, wovon in der Praxis nur selten Gebrauch gemacht wird.
Private Krankenversicherung
In der PKV gilt das Kostenerstattungsprinzip: Privatversicherte Referendare erhalten eine Rechnung direkt von ihrem Arzt, Krankenhaus oder der Apotheke und reichen diese zur Erstattung bei ihrer PKV und der Beihilfestelle ein. Dadurch haben sie volle Transparenz darüber, welche Diagnosen gestellt, welche Behandlungen durchgeführt und welche Kosten abgerechnet werden.
Die Abrechnung erfolgt unkompliziert über digitale Verfahren, z. B. per App-Upload von Rechnungen, und entstandene Kosten werden in der Regel innerhalb eines Monats erstattet (§ 14 VVG). Für umfangreichere medizinische Eingriffe ab 2.000 Euro kann nach § 192 Abs. 8 VVG eine verbindliche Kostenübernahme vorab beim Versicherer angefordert werden.
Durch dieses System profitieren privatversicherte Referendare von besserer Kostentransparenz, schneller Abrechnung und direkter Einflussnahme auf ihre medizinische Versorgung.
Bei der Wahl der optimalen privaten Krankenversicherung – auch als private Beihilfeversicherung, beihilfekonforme Krankheitskostenversicherung oder Restkostenversicherung bekannt – solltest du als Referendar besonders auf folgende Kriterien achten:
Als Referendar profitierst du in der privaten Krankenversicherung von individuell anpassbaren Tarifen, die genau auf deine Bedürfnisse zugeschnitten werden können. Das Leistungsspektrum reicht von kostengünstigen Grundtarifen mit solider Basisversorgung bis hin zu Premium-Tarifen mit umfassenden Zusatzleistungen.
Eine PKV setzt sich in der Regel aus modularen Bausteinen zusammen, die verschiedene Leistungsbereiche abdecken, darunter ambulante und stationäre Versorgung, Zahnersatz, Beihilfeergänzung, Krankentagegeld, Pflege oder Auslandsschutz. Du kannst diese Leistungsbausteine flexibel kombinieren, um eine optimale Absicherung zu erhalten – maßgeschneidert für deine persönlichen Anforderungen während des Referendariats und darüber hinaus. Alternativ gibt es auch Kompakttarife, die mehrere Leistungsbereiche in einem festen Paket bündeln.
Wichtig für Referendare mit Beihilfeanspruch: Die Beihilfe übernimmt je nach Bundesland nur bestimmte Kosten. Um Versorgungslücken zu vermeiden, ist ein Beihilfeergänzungstarif häufig eine sinnvolle Erweiterung. So kannst du sicherstellen, dass alle medizinischen Kosten vollständig gedeckt sind. Die genauen Leistungen werden vertraglich festgelegt, sodass sie – anders als in der GKV – nachträglich nicht einseitig gekürzt werden können. Ein gründlicher Vergleich der Vertragsbedingungen lohnt sich, um die beste Absicherung zu finden.
Ein entscheidender, aber vorab schwer einzuschätzender Aspekt bei der Wahl einer privaten Krankenversicherung ist der tatsächliche Umgang des Versicherers mit Leistungsfällen. Manche Anbieter zeigen sich im Erstattungsprozess eher zurückhaltend, fordern zusätzliche Nachweise oder übernehmen nur Teilbeträge, um das Versichertenkollektiv nach Möglichkeit vor Kosten zu schützen. Andere wiederum erstatten Rechnungen auch in Zweifelsfällen kulant, schnell und unkompliziert.
Gleiches gilt für die Servicequalität: Wie gut ist der Versicherer erreichbar? Wie schnell werden Anfragen bearbeitet? Welche digitalen Services stehen zur Verfügung? Beispielsweise kann eine App zur einfachen Einreichung von Rechnungen den Verwaltungsaufwand erheblich reduzieren.
Um sich vorab ein Bild zu machen, sind Kundenbewertungen eine hilfreiche Informationsquelle. Noch wertvoller kann die Erfahrung eines spezialisierten Maklers sein, der aufgrund langjähriger Praxis genau weiß, welche Anbieter zuverlässig und kundenfreundlich agieren.
Die Kosten deiner privaten Krankenversicherung hängen maßgeblich vom gewählten Versicherer und Tarif, deinem Eintrittsalter und deinem Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss ab. Grundsätzlich gilt: Je jünger und gesünder du bist und je geringer der Leistungsumfang, desto günstiger ist dein anfänglicher Beitrag.
Da die PKV ihre Leistungen aus den Beiträgen der Versicherten finanziert, besteht ein direkter Zusammenhang zwischen Beitragshöhe und Leistungsniveau. Ein günstiger Tarif bietet in der Regel nicht die Absicherung eines hochwertigen Premiumtarifs – vor allem langfristig. Daher ist die Tarifwahl vorrangig ein Abwägen zwischen Preis und Leistung.
Referendare können von vergünstigten Ausbildungstarifen profitieren, die speziell auf Beamte auf Widerruf zugeschnitten sind. Zudem kann eine Selbstbeteiligung vereinbart werden, um den monatlichen Beitrag weiter zu senken. Ein Vergleich verschiedener Versicherunsgesellschaften und Tarife lohnt sich, um das beste Angebot zu finden.
Ein entscheidendes Kriterium bei der Wahl einer privaten Krankenversicherung ist die Beitragsstabilität. Einige Tarife wurden in der Vergangenheit häufiger angepasst, andere blieben über längere Zeit konstant. Da eine PKV im Idealfall eine lebenslange Absicherung bietet, können Beitragserhöhungen insbesondere im Alter finanziell ins Gewicht fallen.
Anpassungen erfolgen, wenn die eingezahlten Beiträge eines Versichertenkollektivs nicht ausreichen, um die aktuellen oder prognostizierten Kosten des Kollektivs zu decken. Ein professioneller PKV-Vergleich, der unter anderem auch Daten zu bisherigen Beitragsanpassungen berücksichtigt, kann hilfreiche Hinweise zur Beitragsstabiltät einzelner Tarife bzw. Versicherer geben.
Wer - neben der sorfältigen Auswahl des Versicherers und der passenden PKV-Tarife - bereits als Referendar vorsorgen und seinen PKV-Beitrag im Alter reduzieren möchte, kann auf Wunsch zusätzlich einen Beitragsentlastungstarif wählen. Dieser baut über die Jahre ein zusätzliches Sparguthaben auf, das die Gesundheitskosten im Alter weiter abfedert und die Beiträge langfristig zusätzlich stabilisiert.
Darüber hinaus genießen beihilfeberechtigte Referendare den Vorteil, dass die Beihilfeverordnungen erhöhte Beihilfesätze für Versorgungsempfänger bzw. Pensionäre vorsehen. Dadurch reduziert sich der Anteil der Krankheitskosten, der noch privat abzusichern ist. Durch eine entsprechende Anpassung der privaten Krankenversicherung lassen sich somit im Alter zusätzlich Kosten einsparen.
Eine private Krankenversicherung begleitet dich im Idealfall dein Leben lang und hat daher in der Regel langfristige Auswirkungen auf deine Gesundheitsversorgung und deine Finanzen. Je länger eine PKV bereits besteht, desto nachteiliger kann ein späterer Wechsel aufgrund bereits gebildeter Alterungsrückstellungen oder zwischenzeitlich entstandener Vorerkrankungen sein. Die Auswahl des passenden PKV-Versicherers und des besten Tarifs sollte daher sorgfältig und vorausschauend erfolgen. Aufgrund der zahlreichen, unterschiedlichen Tarife und Tarifbausteine wird die Beratung durch einen neutralen Versicherungsmakler empfohlen, der alle am Markt verfügbaren Angebote objektiv und transparent vergleichen kann. Dieser wertvolle Service ist für dich grundsätzlich mit keinerlei Zusatzkosten verbunden.
Der wichtigste Punkt bei der Wahl einer privaten Krankenversicherung als Referendar ist: Es gibt nicht den einen besten Tarif für alle. Genau wie es kein Universal-Auto, keinen perfekten Urlaub für jeden oder ein T-Shirt gibt, das jedem passt, sollte auch die PKV auf die jeweils individuelle Situation des Versicherten abgestimmt sein, um den bestmöglichen Mehrwert zu bieten.
Ein Premium-Tarif mit Top-Leistungen mag für einige ideal sein, während andere mit einem soliden Grundschutz in Kombination mit der Beihilfe bedarfsgerecht abgesichert sind. Ähnlich wie ein luxuriöses Cabrio für den Sommer reizvoll ist, aber wenig Platz für eine Familie bietet, kann ein leistungsstarker PKV-Tarif perfekt für langfristige Planung sein – aber für manche Referendare nicht gewünscht oder zu teuer.
Entscheidend ist, die eigenen Bedürfnisse zu analysieren: Welche Leistungen sind mir wichtig? Wie sieht meine langfristige Planung aus? Welche Kostenstruktur passt zu meiner aktuellen und zukünftigen finanziellen Situation? Ein sorgfältiger Vergleich ist daher sehr hilfreich, um den Tarif zu finden, der bestmöglich zu den eigenen Anforderungen passt.
Ein großer Vorteil der privaten Krankenversicherung ist ihre Flexibilität: Sie lässt sich individuell an die Bedürfnisse des Versicherten anpassen und berücksichtigt dessen persönliche Situation. Daher sollte bei der Auswahl eines PKV-Tarifs nicht einfach nach dem vermeintlich allgemein „besten“ Tarif gesucht werden, sondern nach der optimalen Individuallösung für die eigene Lebens- und Bedarfsituation als Referendar.
Vergleichstests – beispielsweise von Stiftung Warentest, Focus Money oder Franke und Bornberg (map-report) – können zwar hilfreiche Anhaltspunkte zu Versicherern und Tarifen liefern. Auch Empfehlungen aus dem persönlichen Umfeld können wertvoll sein – allerdings nur, wenn sie auf fundiertem fachlichen Know-how und aktueller Kenntnis der am Markt verfügbaren PKV-Angebote basieren.
Um die beste Wahl zu treffen, empfiehlt sich die Beratung durch einen Spezialisten für Referendare und Beamte, der über einen aktuellen Marktüberblick, professionelle Vergleichsrechner und langjährige Expertise verfügt. Besonders wichtig ist dabei auch eine detaillierte Analyse der persönlichen Anforderungen, um die individuell passende Absicherung zu finden.
Dabei gilt es, insbesondere auch auf Folgendes zu achten:
Die private Krankenversicherung basiert auf dem Äquivalenzprinzip – das bedeutet, dass dein Beitrag individuell auf Basis deines Eintrittsalters, Gesundheitszustands bei Vertragsbeginn und des gewählten Leistungsumfangs kalkuliert wird. Bei der Antragstellung müssen dazu Gesundheitsfragen beantwortet werden, wobei Behandlungen und Diagnosen je nach Art bis zu zehn Jahre rückwirkend anzugeben sind.
Jeder Versicherer kann Vorerkrankungen unterschiedlich bewerten, was sich wiederum auf die Höhe des Beitrags oder mögliche Risikozuschläge auswirken kann. Falls Vorerkrankungen bestehen, empfiehlt es sich daher, über einen spezialisierten Versicherungsmakler eine anonyme Risikovoranfrage bei verschienenen Anbietern durchzuführen. So erhältst du vorab eine unverbindliche Einschätzung der Versicherer, ohne persönliche Daten wie deinen Namen preiszugeben. Diese Möglichkeit bieten reine Online-Vergleichsportale gegebenenfalls nur eingeschränkt.
Da nachträgliche Vertragsänderungen meist eine erneute Gesundheitsprüfung erfordern, ist es in aller Regel ratsam, sich von Anfang an für einen langfristig passenden Tarif zu entscheiden. Für Beamte mit schwerwiegenden Vorerkrankungen gibt es unter bestimmten Bedingungen die einmalige Möglichkeit, die Öffnungsaktion der PKV in Anspruch zu nehmen. Diese kann eine Aufnahme in die PKV erleichtern – allerdings mit Einschränkungen.
Darüber hinaus kann eine frühe Entscheidung für die PKV finanziell und prozessual vorteilhaft sein, da sie nicht nur günstigere Beiträge durch ein geringeres Eintrittsalter sichert, sondern in aller Regel auch eine weniger umfangreiche Gesundheitshistorie berücksichtigen muss.
Für beihilfeberechtigte Referendare ist die private Krankenversicherung in den meisten Fällen die günstigere und leistungsstärkere Wahl im Vergleich zur gesetzlichen Krankenkasse. Im Rahmen der Beihilfe übernimmt der Dienstherr bereits einen nennenswerten Teil der Krankheitskosten, sodass nur noch der verbleibende Anteil privat abgesichert werden muss. Dies führt in der Regel zu niedrigeren Beiträgen bei gleichzeitig besseren Leistungen.
Es gibt gleichwohl auch Sondersituationen, in denen die gesetzliche Krankenversicherung trotz Beihilfe eine Alternative sein kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das Einkommen langfristig voraussichtlich sehr niedrig bleibt, mehrere Familienangehörige beitragsfrei mitversichert werden sollen (§ 10 SGB V), schwere Vorerkrankungen bestehen, die den Zugang zur PKV erschweren, oder wenn der Eintritt in die PKV erst in einem späten Lebensabschnitt erfolgen würde. In derartigen Fällen kann eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV unter Umständen eine überlegenswerte Option sein. In diesen und weiteren Fällen empfiehlt sich ein direkter Vergleich von GKV und PKV.
Welche Lösung für dich persönlich die beste ist, lässt sich am einfachsten und zuverlässigsten durch einen professionellen Krankenversicherungsvergleich ermitteln. Wähle hierfür idealerweise einen neutralen Versicherungsexperten, der nicht nur für einen Anbieter tätig ist oder nur auf die Beratung zur Krankenversicherung spezialisiert ist, sondern auch über langjährige Erfahrung mit Referendaren bzw. Beamten und den Besonderheiten der Beihilfe bzw. Heilfürsorge verfügt.
Die Kosten für eine private Krankenversicherung sind genauso vielfältig wie die angebotenen Leistungen. Günstige Beamtentarife starten bereits bei 141 Euro im Monat, während leistungsstärkere Premiumtarife ab 184 Euro erhältlich sind.
Für Referendare gibt es jedoch besonders attraktive Anwärtertarife, die bereits ab 57 Euro monatlich beginnen. Hochwertigere Varianten kosten oft nur rund 10 Euro mehr und bieten dafür zusätzliche Leistungen.
Der Grund für die niedrigen Beiträge in Anwärtertarifen liegt darin, dass hier keine Alterungsrückstellungen gebildet werden müssen (§ 146 Abs. 3 VAG i. V. m. § 195 Abs. 2 VVG und § 10 KVAV). Junge Beamte können ebenfalls von günstigeren Beiträgen profitieren, da der gesetzliche Zuschlag nach § 149 VAG erst ab dem 21. Lebensjahr verpflichtend zu erheben ist.
Durch die Vereinbarung eines Selbstbehalts lässt sich der Monatsbeitrag nicht selten um bis zu 20 % reduzieren. Je nach Anbieter und Tarif sind Zusatzleistungen bereits inkludiert oder lassen sich als ergänzende Tarifbausteine für teils sehr geringe Aufschläge hinzuwählen. So kann zum Beispiel eine Auslandsreisekrankenversicherung in bestimmten Tarifen schon für unter einem Euro pro Monat hinzugewählt werden. Auch die Unterbringung im Einbettzimmer bei stationärer Behandlung ist in Anwärtertarifen teilweise für weniger als einen Euro monatlich erhältlich. Insgesamt kann die Preisgestaltung für die einzelne Bausteinen je nach Anbieter und Tarif recht unterschiedlich ausfallen. Ein umfassender, professioneller Vergleich kann daher sehr lohnend sein.
Der monatliche Beitrag in der privaten Krankenversicherung setzt sich grundsätzlich aus drei Bestandteilen zusammen: dem Risikoanteil zur Deckung medizinischer Kosten, dem Kostenanteil für Verwaltungsaufwendungen und dem Sparanteil, der zur langfristigen Beitragsstabilisierung im Alter beiträgt.
Da die Berechnung der Beiträge sowie die Vielzahl an Tarifoptionen komplex sind, lassen sich mit einer fachkundigen Beratung und professionellen Vergleichsrechnern oft jährlich mehrere Hundert Euro einsparen. Zusätzlich erstatten einige private Krankenversicherer einen Teil der gezahlten Beiträge zurück, wenn innerhalb eines festgelegten Zeitraums keine oder nur bestimmte Leistungen in Anspruch genommen werden.
Ein häufiges Beratungsthema ist daher die Frage, welche Leistungen ohne Selbstbeteiligung oder ohne Einfluss auf die Beitragsrückerstattung genutzt werden können. Da dies je nach Versicherer bzw. Tarif variieren kann, lohnt es sich, diese Punkte bei der Tarifwahl genau zu prüfen und mit den eigenen Anforderungen abzugleichen.
Der Dienstherr hat eine gesetzliche Fürsorgepflicht gegenüber seinen Referendaren und Beamten. Diese ergibt sich aus dem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis gemäß Artikel 33 Abs. 4 GG und wird auf Bundesebene unter anderem in § 78 BBG konkretisiert. Auch die Landesbeamtengesetze enthalten vergleichbare Regelungen.
Ein zentraler Bestandteil dieser Fürsorge ist die Beihilfe – ein eigenständiges beamtenrechtliches Krankensicherungssystem, das die Krankheitskosten für beihilfeberechtigte Referendare anteilig übernimmt. Je nach Beihilfeträger und persönlicher Situation des Referendars erstattet der Dienstherr prinzipiell 50 % bis 90 % der anfallenden Gesundheitskosten für medizinische Behandlungen, Pflege oder Schutzimpfungen.
Da die Beihilfe allerdings nur einen Teil der tatsächlichen Kosten deckt, ist eine private Krankenversicherung eine ideale Ergänzung zur Absicherung der verbleibenden Restkosten. Sie funktioniert – ähnlich wie die Beihilfe – auf Basis des Kostenerstattungsprinzips und kann die verbleibende Versorgungslücke passgenau schließen. Deshalb ist die PKV für Referendare in der Regel günstiger und leistungsstärker als die gesetzliche Krankenversicherung.
Referendare mit Beihilfeanspruch müssen lediglich den Teil ihrer Krankheitskosten privat absichern, der nach Abzug der Beihilfe verbleibt. Dadurch ist die private Krankenversicherung für sie wesentlich kostengünstiger als für Angestellte, da nur der restliche Eigenanteil abgesichert werden muss. Aus diesem Grund wird diese Form der Krankenversicherung für Beihilfeberechtigte auch als Restkostenversicherung bezeichnet.
Das Beihilferecht ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt, sondern unterscheidet sich je nach Dienstherr. Für Bundesbeamte sind die allgemeinen Beihilfevorschriften im Bundesbeamtengesetz (§ 80 BBG) festgelegt und werden durch die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) sowie die dazugehörige Verwaltungsvorschrift (BBhVVwV) konkretisiert.
Ähnlich aufgebaut sind die Regelungen für Landesbeamte, die in den jeweiligen Landesbeamtengesetzen verankert sind. Viele Länder orientieren sich dabei am Bundesrecht, legen aber in länderbezogenen Beihilfeverordnungen und ergänzenden Verwaltungsvorschriften eigene Detailregelungen fest. Referendare sollten sich daher bei der Auswahl einer Krankenversicherung auch über die für sie geltenden Beihilfe-Regelungen informieren oder sich dazu beraten lassen.
Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg (u. a. § 78 LBG BW) in Verbindung mit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg (BVO BW) und der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zur Beihilfeverordnung (VwVBVO BW)
Bayerisches Beamtengesetz (u. a. Art. 96 BayBG) in Verbindung mit der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) und der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhVBek)
Landesbeamtengesetz Berlin (u. a. § 76 LBG BE) in Verbindung mit der Landesbeihilfeverordnung Berlin (LBhVO BE) und den Ausführungsvorschriften zur Landesbeihilfeverordnung Berlin (AV LBhVO BE)
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (u. a. § 62 LBG BB) in Verbindung mit den Regelungen für Bedienstete und Versorgungsempfänger des Bundes
Bremisches Beamtengesetz (u. a. § 80 BremBG) in Verbindung mit der Bremischen Beihilfeverordnung (BremBVO)
Hamburgisches Beamtengesetz (u. a. § 80 HmbBG) in Verbindung mit der Hamburgischen Beihilfeverordnung (HmbBeihVO)
Hessisches Beamtengesetz (u. a. § 80 HBG) in Verbindung mit der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO) und den Verwaltungsvorschriften zur Hessischen Beihilfenverordnung (VV HBeihVO)
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (u. a. § 80 LBG M-V) in Verbindung mit den Regelungen für Bedienstete und Versorgungsempfänger des Bundes
Niedersächsisches Beamtengesetz (u. a. § 80 NBG) in Verbindung mit der Niedersächsischen Beihilfeverordnung (NBhVO)
Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (u. a. § 75 LBG NRW) in Verbindung mit der Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BVO NRW) und den Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (VVzBVO NRW)
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (u. a. § 66 LBG RP) in Verbindung mit der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO RP)
Saarländisches Beamtengesetz (u. a. § 67 SBG) in Verbindung mit der Saarländischen Beihilfeverordnung (BhVO SL)
Sächsisches Beamtengesetz (u. a. § 80 SächsBG) in Verbindung mit der Sächsische Beihilfeverordnung (SächsBhVO) und der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug der Sächsischen Beihilfeverordnung (VwV-SächsBhVO)
Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (u. a. § 3 BesVersEG LSA) in Verbindung mit den Regelungen für Bedienstete und Versorgungsempfänger des Bundes
Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein (u. a. § 80 LBG SH) in Verbindung mit der Beihilfeverordnung Schleswig-Holstein (BhVO SH)
Thüringer Beamtengesetz (u. a. § 72 ThürBG) in Verbindung mit der Thüringer Beihilfeverordnung (ThürBhV)
Die Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder unterscheiden sich in vielen Details, insbesondere bei den Zuzahlungen, Wahlleistungen im Krankenhaus, Zahnersatz, Kieferorthopädie, Arzneimitteln, Hilfsmitteln, Sehhilfen, Kur- und Reha-Maßnahmen, Pflegeleistungen sowie Selbstbehalten und Kostendämpfungspauschalen. Zudem variieren die Belastungsgrenzen, Antragsgrenzen und Mindestbeträge, ebenso wie die Regelungen zur pauschalen Beihilfe.
Ein besonders wichtiger Unterschied besteht im Beihilfebemessungssatz, also dem Anteil der Krankheitskosten, den die Beihilfe übernimmt. Je nach Beihilfeträger und persönlicher Situation des Beihilfeberechtigten deckt die Beihilfe zwischen 50 % und 90 % der anfallenden Gesundheitskosten. Die genauen Details sind in den jeweiligen Beihilfevorschriften festgelegt, die auch bestimmen, wer Anspruch auf Beihilfe hat und welche Leistungen als beihilfefähig gelten.
Falls bestimmte Kosten nicht durch die Beihilfe erstattet werden, kann ein Beihilfeergänzungstarif sinnvoll sein, um mögliche Versorgungslücken zu schließen.
Im Gegensatz zu Angestellten haben Beihilfeberechtigte in der Regel keinen Anspruch auf eine direkte Beteiligung ihres Dienstherrn an den Krankenversicherungsbeiträgen. Stattdessen übernimmt die Beihilfe einen Teil der tatsächlich anfallenden Krankheitskosten.
Einige Bundesländer – darunter Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Thüringen – ermöglichen jedoch eine Alternative zur klassischen Individualbeihilfe: die pauschale Beihilfe.
Bei dieser Beihilfe-Variante wird nicht ein Anteil der Gesundheitskosten erstattet, sondern der Dienstherr übernimmt grundsätzlich 50 % des tatsächlichen Krankenversicherungsbeitrags, unabhängig von den individuellen Behandlungskosten. Die Auszahlung erfolgt in aller Regel monatlich zusammen mit den Bezügen.
Falls du überlegst, die pauschale Beihilfe zu beanspruchen, solltest du zuvor insbesondere die folgenden Punkte berücksichtigen:
Das Wahlrecht kann ein Beihilfeberechtigter – vorbehaltlich einer Umwandlung seines Beamtenverhältnisses oder einer Änderung seines Krankenversicherungsstatus – in aller Regel nur einmalig ausüben. Die Wahl des unmittelbar Berechtigten gilt dabei grundsätzlich auch für dessen beihilfeberechtigte Angehörige. Es sollte daher sorgfältig überdacht werden, welche Beihilfeform – auch für die Zukunft – die sinnvollere Wahl ist.
Anders als die Individualbeihilfe ist die pauschale Beihilfe in der Regel auf höchstens 50 % des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags begrenzt. Insbesondere bei der Absicherung in der privaten Krankenversicherung kann der Zuschuss sogar deutlich geringer ausfallen: So ist die pauschale Beihilfe in der Regel auf maximal 50 % des Höchstbeitrags im Basistarif limitiert. Außerdem werden Beitragsrückerstattungen gegebenenfalls auf die pauschale Beihilfe angerechnet.
Die Inanspruchnahme der pauschalen Beihilfe kann einen späteren Wechsel des Dienstherrn verkomplizieren, falls in ein Beihilferegime gewechselt wird, das keine Pauschalbeihilfe anbietet. Wurde die pauschale Beihilfe mit einer Absicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung verknüpft und ist eine Absicherung in der PKV zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich bzw. sinnvoll, so ist – trotz Anrechts auf individuelle Beihilfe – der vollständige GKV-Beitrag möglicherweise aus eigenen Mitteln zu zahlen.
Die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV kann insbesondere während des Pensionsbezugs zu finanziellen Zusatzbelastungen führen, da in diesem Fall für die Beitragsbemessung gemäß § 240 SGB V die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist. Dementsprechend sind nicht nur Versorgungsbezüge, sondern grundsätzlich auch alle weiteren Einkünfte – zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung bzw. aus Kapitalvermögen – beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung und dies regelmäßig mit dem allgemeinen Beitragssatz zuzüglich Zusatzbeitragssatz.
Für Referendare, die noch keine langjährige Erfahrung mit der Beihilfe gesammelt haben, kann die pauschale Beihilfe auf den ersten Blick gegebenenfalls sinnvoll erscheinen, weil sie die Fortführung einer möglicherweise schon bestehenden GKV vereinfacht. Doch mögliche Nachteile bei Kosten und Leistungen sowie etwaige längerfristige Auswirkungen – insbesondere bei späterem Dienstherrenwechsel oder im Ruhestand – sollten nicht unterschätzt werden. Es lohtn sich daher, vor dieser Entscheidung genau zu prüfen, welche Beihilfe-Variante am besten zur persönlichen Situation passt.
Da die Wahl zwischen Individualbeihilfe und Pauschalbeihilfe oft von zahlreichen und komplexen Faktoren abhängt und eine sorgfältige Prüfung aller relevanten Aspekte erfordert, ist es ratsam, sich im Vorfeld von einem auf Referendare und Beamte spezialisierten Versicherungsmakler beraten zu lassen.
Grundsätzlich lassen sich im Beihilfesystem zwei Personengruppen unterscheiden: Personen mit direktem Anspruch auf Beihilfe, die als Beihilfeberechtigte bezeichnet werden, und Personen mit einem abgeleiteten Anspruch, die sogenannten berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Zu den Beihilfeberechtigten gehören Beamte, Richter sowie Versorgungsempfänger und deren Hinterbliebene, wie Witwen, Waisen oder Halbwaisen. Berücksichtigungsfähige Angehörige sind – abhängig von ihrem Einkommen – Ehepartner und eingetragene Lebenspartner von Beihilfeberechtigten sowie Kinder, die im Rahmen des Familienzuschlags berücksichtigt werden können.
Die Einkommensgrenzen und Kriterien für die Anerkennung von Ehe- und Lebenspartnern als berücksichtigungsfähig variieren je nach geltendem Beihilferecht. Maßgeblich für die Bewertung ist der Gesamtbetrag der Einkünfte, der im jeweiligen Einkommensteuerbescheid ausgewiesen wird. Dabei werden bestimmte Einkommensarten, wie ausländische Einkünfte oder Rentenzahlungen, unter Umständen gesondert berücksichtigt. Die genauen Voraussetzungen und Grenzwerte können je nach Bundesland oder Beihilferegime unterschiedlich ausfallen.
Anfang 2024 galten in den einzelnen Beihilferegimen folgende Werte:
§ 6 Abs. 2 BBhV: GdE im vorletzten Jahr maximal 20.878 € (dynamische Anpassung auf Basis des Rentenwerts West)
§ 78 Abs. 1a LBG BW: GdE im letzten oder vorletzten Jahr maximal 20.000 €
Art. 96 Abs. 1 BayBG: GdE im vorletzten Jahr maximal 20.878 € (dynamische Anpassung auf Basis des Rentenwerts West)
§ 4 Abs. 1 LBhVO BE: GdE im vorletzten Jahr maximal 20.000 €
§ 62 Abs. 2 LBG BB: GdE im vorletzten Jahr maximal 20.000 €
§ 80 Abs. 2 BremBG, § 1b Abs. 3 BremBVO: GdE im letzten Jahr maximal 12.000 €
§ 80 Abs. 11 Nr. 1c HmbBG, § 2 Abs. 5 HmbBeihVO: GdE im letzten Jahr maximal 20.000 €
§ 80 Abs. 1 S. 2 HBG: GdE im vorletzten Jahr maximal 23.208 € (das Zweifache des Grundfreibetrags gemäß § 32a Abs. 1 EStG)
§ 6 Abs. 2 BBhV: GdE im vorletzten Jahr maximal 20.878 € (dynamische Anpassung auf Basis des Rentenwerts West)
§ 80 Abs. 3 S. 2 NBG: GdE im vorletzten Jahr maximal 20.000 €
§ 75 Abs. 2 LBG NRW, § 2 Abs. 1 Nr. 1b BVO NRW: GdE im letzten Jahr maximal 21.995 € (dynamische Anpassung auf Basis des Rentenwerts West)
§ 66 Abs. 2 LBG RP: bei Heirat nach dem 31.12.2011 GdE im vorletzten Jahr maximal 17.000 €, bei Heirat vor dem 01.01.2012 und Begründung des Beihilfeanspruchs nach dem 01.01.2012 GdE im vorletzten Jahr maximal 17.000 €, andernfalls maximal 20.450 €
§ 4 Abs. 7 BhVO SL: GdE im vorletzten Jahr maximal 17.595 € (dynamische Anpassung auf Basis des Rentenwerts West)
§ 80 Abs. 4 SächsBG, § 4 Abs. 2 SächsBhVO: GdE in den letzten 3 Jahren im Durchschnitt maximal 18.504 € (dynamische Anpassung auf Basis der Grundgehaltssätze gemäß § 19 SächsBesG)
§ 6 Abs. 2 BBhV: GdE im vorletzten Jahr maximal 20.878 € (dynamische Anpassung auf Basis des Rentenwerts West)
§ 80 Abs. 6 LBG SH: GdE im vorletzten Jahr maximal 20.000 €
§ 72 Abs. 2 ThürBG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ThürBhV: GdE im vorletzten Jahr maximal 18.000 €
Der Einkommensnachweis wird üblicherweise durch eine Kopie des Steuerbescheids oder, falls keine Steuerveranlagung erfolgt, durch eine Nichtveranlagungsbescheinigung des Finanzamts erbracht. Einkünfte, die im deutschen Steuerbescheid nicht aufgeführt sind, müssen durch geeignete Dokumente gesondert nachgewiesen werden.
Liegen die Einkünfte im Jahr der Antragstellung unter denen des maßgeblichen Betrachtungszeitraums und wird die Einkommensgrenze voraussichtlich nicht überschritten, kann die Berücksichtigungsfähigkeit von Ehe- oder Lebenspartnern unter Vorbehalt anerkannt werden – abhängig von der jeweiligen Beihilfeordnung. In diesen Fällen erfolgt eine abschließende Prüfung nach Vorlage des Steuerbescheids. Zudem enthalten einige Beihilferegime Sonderregelungen für besondere Härtefälle, die von den üblichen Anforderungen abweichen können.
Die Höhe des Beihilfebemessungssatzes – also der prozentuale Anteil der erstattungsfähigen Krankheitskosten – hängt von der jeweiligen Beihilfeordnung, der individuellen Situation des Beihilfeberechtigten sowie dem Status des berücksichtigungsfähigen Angehörigen ab. In der Regel beträgt der Bemessungssatz für Beihilfeberechtigte 50 %. Sobald mindestens zwei Kinder im Familienzuschlag berücksichtigt werden, erhöht sich dieser in vielen Bundesländern sowie für Bundesbeamte auf 70 %.
Dieser erhöhte Satz gilt in zahlreichen Beihilferegelungen auch für berücksichtigungsfähige Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, für Versorgungsempfänger sowie teilweise für Bedienstete während der Elternzeit. Für berücksichtigungsfähige Kinder liegt der Bemessungssatz in den meisten Beihilferegimen bei 80 %.
In einigen Bundesländern, wie Bremen, Hessen, Sachsen und Schleswig-Holstein, weichen die Bemessungssätze jedoch teils erheblich von diesen Standards ab. So gewähren beispielsweise Sachsen und Schleswig-Holstein in bestimmten Fällen Beihilfesätze von bis zu 90 %.
Ein höherer Beihilfebemessungssatz reduziert tendenziell den Eigenanteil an den Krankheitskosten, der durch eine private Krankenversicherung abgesichert wird. Dadurch sind die monatlichen Beiträge zur privaten Krankenversicherung bei einem höheren Beihilfesatz tendenziell günstiger.
Gerne ermitteln wir für dich kostenlos und unverbindlich, wie hoch dein persönlicher Beitrag zur privaten Krankenversicherung ausfallen würde. Mithilfe unseres PKV-Rechners vergleichen wir alle verfügbaren Tarife der in Deutschland aktiven Versicherungsgesellschaften – darunter Anbieter wie Allianz, ARAG, Barmenia, DBV, Debeka, DEVK, HUK-COBURG, LVM, Mecklenburgische, Nürnberger, Provinzial, R+V, Signal Iduna, VRK und viele weitere. Melde dich einfach bei uns, und wir finden gemeinsam die beste Lösung für dich.
Die Heilfürsorge stellt ein spezielles System zur Gesundheitsversorgung im öffentlichen Dienst dar und wird vor allem für Berufsgruppen bereitgestellt, die aufgrund ihrer Tätigkeit einem erhöhten Gesundheitsrisiko ausgesetzt sind. Ähnlich der gesetzlichen Krankenversicherung übernimmt die Heilfürsorge dabei während der aktiven Dienstzeit des Berechtigten Kosten für medizinische Behandlungen und andere Gesundheitsleistungen, die der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht erbringt.
Referendare haben in der Regel keinen Anspruch auf Heilfürsorge, sondern sind üblicherweise beihilfeberechtigt. Im Gegensatz zur Beihilfe wird die Heilfürsorge als Sachleistung gewährt. Der Berechtigte erhält Heilfürsorge dabei entweder als freie Heilfürsorge ohne Anrechnung auf die Besoldungt oder als reguläre Heilfürsorge mit Anrechnung eines bestimmten Prozentsatzes auf die Besoldung des Berechtigten. Die genaue Höhe dieser Anrechnung richtet sich bei der regulären Heilfürsorge nach den spezifischen Regelungen des jeweils geltenden Heilfürsorge- bzw. Besoldungsrechts und kann je nach Kostenträger variieren.
Die Heilfürsorge bietet eine ähnliche Leistungsabdeckung wie die gesetzliche Krankenversicherung, jedoch mit einigen Einschränkungen. So werden etwa Heilpraktikerbehandlungen in der Regel nicht erstattet, und beim Zahnersatz wird meist nur die kostengünstigste Regelversorgung übernommen. Zudem können für stationäre Aufenthalte im Krankenhaus Zuzahlungen oder Leistungskürzungen anfallen. Aufgrund dieser Einschränkungen bietet die Heilfürsorge eine gute Grundabsicherung, jedoch keine vollständige Absicherung aller Gesundheitskosten. Daher kann es sinnvoll sein, die Heilfürsorge um eine private Zusatzversicherung zu ergänzen, um weitere relevante Leistungen abzudecken und eine umfassendere Absicherung sicherzustellen.
Die Heilfürsorge übernimmt bestimmte Kosten für medizinische Behandlungen, Arzneimittel und Krankenhausaufenthalte. Sie wird als Sachbezug gewährt und gegebenenfalls pauschal auf deine Besoldung angerechnet, wobei die Höhe dieser Anrechnung je nach Bundesland und Dienstherrn variieren kann. Obwohl die Heilfürsorge einige Gesundheitskosten abdeckt, bietet sie keine vollständige Absicherung. Beispielsweise wird Zahnersatz meist nur in der Regelversorgung übernommen und Heilpraktikerbehandlungen sind oft ausgeschlossen. Zudem können bei stationären Aufenthalten Zuzahlungen oder Kürzungen anfallen. Eine private Krankenzusatzversicherung kann daher sinnvoll sein. Außerdem benötigen Heilfürsorgeberechtigte üblicherweise eine Pflegeversicherung, da die Heilfürsorge diese gesetzlich verpflichtende Absicherung nicht enthält.
Als Referendar hast du normalerweise keinen Anspruch auf Heilfürsorge, da dieses spezielle Krankenversorgungssystem vor allem für Berufsgruppen mit erhöhtem Gesundheitsrisiko gedacht ist, wie zum Beispiel für Polizei- oder Feuerwehranwärter. Stattdessen sind Referendare üblicherweise beihilfeberechtigt und können zur Absicherung der verbleibenden Restkosten eine private Krankenversicherung abschließen. Für dich als Referendar bedeutet das, dass du zunächst sichergehen solltest, aus welches Krankensicherungssystem du Anspruch hast, um dann auf dieser Basis die ideale Absicherung für dich zu finden. Gerne unterstützen wir dich dabei.
Ein entscheidender Unterschied zwischen Heilfürsorge und Beihilfe liegt in der Art und Weise, wie die beiden Systeme die Gesundheitskosten abdecken und welche Personengruppen Anspruch darauf haben. Heilfürsorge wird üblicherweise nur bestimmten Berufsgruppen im öffentlichen Dienst gewährt, die bei der Dienstausübung einem besonderen gesundheitlichen Risiko ausgesetzt sind. Beamte und Beamtenanwärter auf die dies nicht zutriff, sind in der Regel beihilfeberechtigt.
Der Anspruch auf Heilfürsorge besteht zudem oft nur während der aktiven Dienstzeit. Im Gegensatz zur Heilfürsorge besteht der Anspruch auf Beihilfe prinzipiell auch dann fort, wenn sich die berufliche Situation ändert, solange der Beamtenstatus erhalten bleibt. Ein weiterer wichtiger Unterschied ist, dass bei der Heilfürsorge in der Regel eine Grundversorgung durch den Dienstherrn erfolgt, während die Beihilfe grundsätzlich eine prozentuale Kostenübernahme für medizinische Behandlungen bietet. Die bei der Beihilfe verbleibenden Restkosten können dabei durch eine private Krankenversicherung abgesichert werden.
Für Personen, die während ihrer aktiven Dienstzeit Anspruch auf Heilfürsorge haben, ist es wichtig, sich frühzeitig auch mit der Beihilfe auseinanderzusetzen: Wenn der Anspruch auf Heilfürsorge - beispielsweise nach Beendigung der aktiven Dienstzeit - entfällt, besteht im Anschluss daran in aller Regel Beihilfeanspruch, durch den lediglich ein Teil der Gesundheitskosten gedeckt sind. Die verbleibenden Restkosten können dann über eine private Krankenversicherung abgedeckt werden. Um den persönlichen Gesundheitszustand einzufrieren und die Aufnahme in die PKV zu vereinfachen empfiehlt sich der frühzeitige Abschluss einer Anwartschaftsversicherung.
Wenn der Anspruch auf Heilfürsorge - beispielsweise mit dem Ende der aktiven Dienstzeit oder aufgrund schwerwiegender gesundheitlicher Veränderungen, wie etwa der Feststellung einer Dienstunfähigkeit - endet haben Beamte im Anschluss daran üblicherweise Anspruch auf Beihilfe. Da die Beihilfe jedoch in aller Regel nur einen Teil der Gesundheitskosten abdeckt, verbleiben normalerweise Restkosten, die durch den Beihilfeberechtigten zu tragen sind. Diese Restkosten können durch eine private Krankenversicherung - in diesem Fall auch Beihilfeversicherung bzw. Restkostenversicherung genannt - abgesichert werden.
Gerade in späteren Lebensabschnitten oder bei bereits bestehenden Vorerkrankungen kann sich die Aufnahme in die privarte Krankenversicherung schwierig gestalten oder mit Einschränkungen - beispielsweise mit erhöhten Beiträgen in Form von Risikozuschlägen oder mit Leistungsausschlüssen - einhergehen, da vor der Aufnahme eine Gesundheitsprüfung zu durchlaufen ist. Durch den frühzeitigen Abschluss einer Anwartschaftsversicherung kann dieses Hindernis häufig vermieden werden, indem der Gesundheitszustand bereits in jungen Jahren geprüft und "eingefroren" wird und der spätere Eintritt in der PKV somit ohne erneute Gesundheitsprüfung erfolgen kann.
Wünschst du fir weitere Informationen zur Anwartschaftsversicherung, zu deren Kosten sowie zu den unterschiedlichen Anbietern und Tarifen? Dann komm einfach auf uns zu. Gerne informieren wir dich zu den am Markt verfügbaren Optionen und erstellen dir einen transparenten und objektiven Vergleich.
Bevor du in die private Krankenversicherung aufgenommen wirst, prüfen die Versicherer zunächst deinen individuellen Gesundheitszustand, um deine individuellen Absicherungskonditionen zu ermitteln. Hast du bereits bestehende Erkrankungen oder Diagnosen in deiner Patientenakte, erschwert dies üblicherweise die Aufnahme in die PKV. Dies kann sich in höheren Beiträgen aufgrund von Risikozuschlägen bzw. in Form von Leistungsausschlüssen auswirken – oder im schlimmsten Fall sogar dazu führen, dass du keine private Krankenversicherung abschließen kannst. Dein individueller Gesundheitszustand spielt also eine entscheidende Rolle dafür, ob und zu welchen Konditionen du dich in der PKV versichern kannst.
Mithilfe einer Anwartschaftsversicherung kannst du deineen persönlichen Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Abschlusses der Anwartschaftsversicherung bei der betreffenden Versicherungsgesellschaft für einen vordefinierten Krankenversicherungsschutz für die Zukunft "einfrieren". Die Gesundheitsprüfung erfolgt insofern bereits vorab. Die Anwartschaft kann dann zu einem späteren Zeitpunkt ohne erneute Gesundheitsprüfung in eine private Krankenversicherung Beamte umgewandelt werden. Erkrankungen bzw. Diagnosen, die erstmalig während der Vertragslaufzeit der Anwartschaftsversicherung auftreten, sind damit für die spätere Umwandlung in eine PKV unerheblich. Eine Anwartschaftsversicherung kann vor, nach oder während einer Unterberechnung der Absicherung in einer regulären PKV genutzt werden.
Es gibt zwei Arten der Anwartschaftsversicherung: die kleine und die große Anwartschaft. Beide Varianten beinhalten vor der Umwandlung in eine private Krankenversicherung für Beamte üblicherweise keine Krankenversicherungsleistungen – daher spricht man mit Blick auf den Krankenversicherungsschutz von einem ruhenden Vertragsverhältnis. Eine Anwartschaft ersetzt somit nicht die obligatorische Krankenversicherung, kann jedoch eine erneute Gesundheitsprüfung bei der späteren Umwandlung in die PKV vermeiden.
Wird eine Anwartschaft genutzt, um eine vorübergehende Unterbrechung des Versicherungsschutzes zu überbrücken, bleiben bereits gebildete Alterungsrückstellungen erhalten. Bei einer großen Anwartschaft werden zudem während der Anwartschaftszeit weitere Alterungsrückstellungen aufgebaut. Dadurch basiert die spätere PKV-Berechnung auf dem ursprünglichen Eintrittsalter einschließlich der Anwartschaftszeit, was zu einem günstigeren Monatsbeitrag führt. Dieser Vorteil geht jedoch mit einem höheren Beitrag für die große Anwartschaft einher.
Kleine Anwartschaften sind je nach Versicherungsgesellschaft für (angehende) Referendare oder Beamte teilweise bereits für weniger als einen Euro pro Monat erhältlich. Einige Versicherer kombinieren sie mit einer privaten Pflegepflichtversicherung für Heilfürsorgeberechtigte zu besonders günstigen Konditionen. Die Kosten für eine große Anwartschaft variieren je nach Anbieter und individueller Situation, starten aber in der Regel im mittleren zweistelligen Eurobereich.
Neben der Anwartschaftsversicherung bieten einige Versicherungsgesellschaften auch sogenannte Optionstarife an. Diese gewähren das Recht, bei bestimmten vordefinierten Ereignissen ohne erneute Gesundheitsprüfung eine private Krankenversicherung beim jeweiligen Anbieter abzuschließen. Eine Verpflichtung zum Abschluss besteht dabei – ähnlich wie bei der Anwartschaft – nicht.
Im Gegensatz zur Anwartschaftsversicherung ist ein Optionstarif zu Beginn nicht an einen bestimmten Krankenversicherungstarif gebunden. Erst bei der späteren Ausübung der Option wird innerhalb des verfügbaren Tarifspektrums entschieden, welche Tarife gewünscht sind. Dadurch bieten Optionstarife in der Regel eine größere Tarifauswahl als Anwartschaften. Allerdings gilt für beide Varianten, dass die spätere Wahl auf die Versicherungsgesellschaft beschränkt ist, bei der der Optionstarif bzw. die Anwartschaft abgeschlossen wurde. Daher ist es wichtig, sich bereits im Vorfeld für einen Anbieter zu entscheiden, der die besten Tarife für die individuellen Absicherungswünsche bereithält.
Sowohl eine Anwartschaftsversicherung als auch ein Optionstarif können die spätere Absicherung in der privaten Krankenversicherung erheblich erleichtern und kostengünstiger gestalten. Da sich die verfügbaren Angebote in Preis und Leistungsumfang teils deutlich unterscheiden, empfiehlt sich ein professioneller Vergleich. Gerne unterstützen wir dich dabei mit unseren Vergleichs-Rechnern, unserem Marktüberblick und unserer Expertise.
Die Dienstunfähigkeit ist auf Bundesebene in § 44 Abs. 1 BBG gesetzlich definiert. Demnach werden Beamte auf Lebenszeit (BaL) in den Ruhestand versetzt, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund ihres körperlichen Zustands dauerhaft nicht mehr in der Lage sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Als dienstunfähig gilt zudem, wer innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat und für den keine Aussicht besteht, dass innerhalb der nächsten sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder vollständig hergestellt wird. Bei Zweifeln an der Dienstunfähigkeit ist der betroffene Beamte gemäß § 44 Abs. 6 BBG verpflichtet, sich auf Weisung der Behörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Falls erforderlich, kann auch eine amtsärztliche Beobachtung angeordnet werden. Laut § 48 Abs. 1 BBG darf die ärztliche Untersuchung ausschließlich durch einen Amtsarzt oder einen von der obersten Dienstbehörde bzw. einer berechtigten nachgeordneten Behörde zugelassenen Gutachter durchgeführt werden.
Das Verfahren bei Dienstunfähigkeit regelt § 47 BBG wie folgt: Hält der Dienstvorgesetzte den Bediensteten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, teilt er dem Betroffenen mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. Der Betroffene kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Versetzungsverfügung ist dem Betroffenen schriftlich zuzustellen. Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Betroffenen bekannt gegeben worden ist. Ab diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt. Die Höhe des Ruhegehalts richtet sich in diesem Fall nach den erzielten ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und der geleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, gegebenenfalls verringert um einen Versorgungsabschlag für den vorzeitigen Bezug des Ruhegehalts.
Der Eintritt in den Ruhestand setzt gemäß § 50 BBG in der Regel die Erfüllung einer versorgungsrechtlichen Wartezeit voraus. Für Landesbeamte gibt es eine vergleichbare Regelung in § 32 BeamtStG. Diese Wartezeit erfordert gemäß § 4 BeamtVG eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren ab der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis. Auch das Beamtenrecht der Bundesländer enthält ähnliche Vorschriften.
Ist diese Mindestzeit bei Eintritt der Dienstunfähigkeit nicht erfüllt, kann dies dazu führen, dass Betroffene trotz Dienstunfähigkeit keinen Anspruch auf Ruhegehalt haben. Dies betrifft insbesondere Beamte auf Probe (BaP) und Beamte auf Widerruf (BaW) sowie gegebenenfalls Beamte auf Lebenszeit, die erst vor Kurzem ernannt wurden. In diesen Fällen besteht in der Regel kein Versorgungsanspruch. Allerdings können Bedienstete, die aus dem Dienst entlassen werden, in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden, sodass sie unter Umständen zumindest Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben.
Für Beamte auf Probe gelten weitere Einschränkungen bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit: Nach § 49 Abs. 1 BBG werden sie grundsätzlich nur dann in den Ruhestand versetzt, wenn die Dienstunfähigkeit durch eine Krankheit, Verwundung oder sonstige Schädigung entstanden ist, die ohne grobes Verschulden im Dienst oder aus dienstlicher Veranlassung eingetreten ist. Tritt die Dienstunfähigkeit hingegen durch andere Ursachen ein – etwa durch einen Unfall in der Freizeit – haben Beamte auf Probe möglicherweise keinen Anspruch auf Ruhegehalt.
Wird die Dienstunfähigkeit durch einen Dienstunfall verursacht, kann gemäß § 38 BeamtVG ein Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag für die Dauer der Erwerbseinschränkung bestehen. Dieser beträgt bei völliger Erwerbsunfähigkeit 66,67 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zum Zeitpunkt der Dienstunfähigkeit. Diese Regelung gilt auch für Bedienstete, die die versorgungsrechtliche Wartezeit noch nicht erfüllt haben.
Begrenzte Dienstfähigkeit – auch als Teildienstfähigkeit oder Teildienstunfähigkeit bezeichnet – liegt gemäß § 45 BBG vor, wenn ein Beamter seine Dienstpflichten trotz gesundheitlicher Einschränkungen noch mindestens zur Hälfte der regulären Arbeitszeit erfüllen kann. In diesem Fall wird die Arbeitszeit entsprechend reduziert. Eine vergleichbare Regelung für Landesbeamte findet sich in § 27 BeamtStG. Die Bezüge werden in diesem Fall gemäß § 6a BBesG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 BBesG grundsätzlich im gleichen Verhältnis zur reduzierten Arbeitszeit gekürzt. Zusätzlich kann ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt werden, um die finanziellen Einbußen teilweise auszugleichen.
Jede der vorgenannten Situationen geht nicht nur mit nennenswerten gesundheitlichen Beeinträchtigungen einher, sondern außerdem auch mit teils gravierenden unmittelbaren bzw. zukünftigen finanziellen Einbußen. Laut Statistischem Bundesamt (Destatis) wurden 2021 17 % aller Neupensionierten wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Das Risiko einer Dienstunfähigkeit ist somit nicht nur hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen relevant, sondern auch statistisch real.
Eine Dienstunfähigkeitsversicherung (DU) schützt Referendare und Beamte vor den finanziellen Folgen einer Dienstunfähigkeit. Im Leistungsfall erhält der Versicherte die vereinbarte Dienstunfähigkeitsrente und wird gleichzeigt von den Beitragszahlungen für die Dienstunfähigkeitsversicherung befreit. Insbesondere für Beamtenanwärter bzw. Referendare als auch für anderweitige Bedienstete, die die versorgungsrechtliche Wartezeit noch nicht erfüllt haben, kann diese Absicherung sehr wertvoll sein.
Wünscht du dir hierzu weitere Informationen oder eine individuelle Beratung? Dann komm gerne auf uns zu.
Gemäß § 839 BGB haftet ein Bediensteter, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig eine ihm gegenüber Dritten obliegende Amtspflicht verletzt und dadurch einen Schaden verursacht. Durch den Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 GG wird diese persönliche Haftung jedoch grundsätzlich auf den Dienstherrn übertragen. Das bedeutet, dass im Außenverhältnis – also gegenüber dem geschädigten Dritten – nicht der Bedienstete, sondern der Dienstherr haftet.
Allerdings erlaubt Art. 34 Satz 2 GG bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit den Rückgriff des Dienstherrn auf den Bediensteten. Diese persönliche Regresshaftung wird auf Bundesebene durch § 75 BBG konkretisiert: Bedienstete, die ihre Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, müssen dem Dienstherrn den daraus entstandenen Schaden ersetzen. Falls mehrere Bedienstete gemeinsam einen solchen Schaden verursacht haben, haften sie gesamtschuldnerisch.
Für Landesbeamte regelt § 48 BeamtStG eine entsprechende vermögensrechtliche Haftung im Innenverhältnis. Grundsätzlich ist die Regresshaftung in solchen Fällen unbegrenzt, weshalb Referendare und Beamte in bestimmten Situationen einem erheblichen finanziellen Risiko ausgesetzt sein können.
Für die persönliche Regresspflicht eines Referendare bzw. eines Beamten ist kein vorsätzliches Handeln erforderlich – bereits grobe Fahrlässigkeit genügt, um haftbar gemacht zu werden. Die Schadenersatzansprüche sind ihrer Höhe nach grundsätzlich unbegrenzt, sodass sie insbesondere bei Personenschäden erhebliche finanzielle Belastungen für den Betroffenen bedeuten können.
Da der Dienstherr im Außenverhältnis gegenüber Dritten haftet, kann er bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz im Innenverhältnis Rückgriff auf den Referendar bzw. auf den Beamten nehmen. Das finanzielle Risiko kann dabei erheblich sein, weshalb der Schutz durch eine geeignete Diensthaftpflichtversicherung sinnvoll sein kann.
Analog einer Privathaftpflichtversicherung für den außerdienstlichen Bereich, bietet eine Diensthaftpflichtversicherung - auch Amtshaftpflichtversicherung genannt - Schutz gegen Schadensersatzansprüchen, die aus der Ausübung deiner dienstlichen Tätigkeit entstehen können. Der in aller Regel sehr geringe Beitrag für eine solche Diensthaftpflichtversicherung richtet sich üblicherweise nach der Art der dienstlichen Tätigkeit, den eingeschlossenen Leistungen, der Höhe der Absicherung und einer etwaigen Selbstbeteiligung. Im günstigsten Fall ist eine Diensthaftpflichtversicherung bereits für unter 10 Euro pro Jahr erhältlich. Dabei kann im Rahmen einer Schlüsselversicherung auf Wunsch auch der Verlust fremder Schlüssel abgesichert werden. Gerade wenn dir Dienstschlüssel anvertraut wurden, die Teil einer zentralen Schließanlage sind, kann dies eine sehr sinnvolle Ergänzung sein. Da eine Diensthaftpflichtversicherung schon für einen geringen Jahresbeitrag erhältlich ist und potenziell hohe Schadenersatzansprüche absichert, empfiehlt sich diese Absicherung für Bedienstete in aller Regel.
Seit der Gründung von OPTINVEST im Jahr 2012 liegt der Fokus des Unternehmens auf der Beratung von Beamten zu Versicherungen, Geldanlagen und Finanzierungen. Der Unternehmensgründer Mirko Feller, der selbst Berufsschullehramt studiert hat und einige Jahre als Lehrkraft tätig war, sowie die Mitarbeiter von OPTINVEST verfügen insgesamt über mehr als 50 Jahre Berufspraxis in verschieden Funktionen des öffentlichen Dienstes und kennen daher die besten Versicherungs- und Finanzlösungen für Referendare und Beamte aus eigener Erfahrung. OPTINVEST berät mehrere tausend Kundinnen und Kunden mit dem festen Anspruch, auf Augenhöhe zusammenzuarbeiten und stets die besten Lösungen am Markt nach den jeweils spezifischen Kundenwünschen zu finden. Besonders stolz sind wir dabei auf das großartige Feedback, dass uns unsere Kundinnen und Kunden zu unserer Arbeit geben. Wenn auch du von unserer Beratung profitieren möchtest, danken wir dir schon jetzt ganz herzlich für dein Vertrauen und sichern dir zu, dass wir auch für dich unser Allerbestes geben werden. Wir freuen uns auf dich!


Projektmanagerin
Spezialistin HR


Spezialistin für Kundenservice


Leiter Onlinemarketing


Fachconsultant Humanmedizin




Leiterin Kundenservice
Finanz- & Versicherungsspezialistin


Spezialistin für Kundenservice
Spezialistin für Sachversicherungen


Social Media Manager
Content Creator
Eventmanager




Geschäftsführer
Leiter Beratung Heilberufe
Finanz- & Versicherungsspezialist


Social Media Manager
Content Creator


Geschäftsführer
Leiter Beratung Beamte & öD
Finanz- & Versicherungsspezialist


Spezialistin für Kundenservice
Spezialistin für Risikoprüfung


Finanz- & Versicherungsspezialist


Geschäftsführer
Leiter Unternehmensentwicklung
Justiziar


Finanz- & Versicherungsspezialist




Du möchtest Teil des OPTINVEST-Teams werden? Wir freuen uns auf deine Bewerbung!



Lass uns deine Fragen gerne persönlich klären. Wir freuen uns auf dich!