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22.12.2025
leah deneu
Ich habe eine Beratung bei Timo machen dürfen. Timo hat mich sehr gut beraten und all meine Fragen beantworten können. Vielen Dank für die kompetente und nette Begleitung!

Die passende private Krankenversicherung als Pfarrer, Priester oder Kirchenbeamter zu finden, ist oft schwieriger als gedacht, denn die Unterschiede zwischen den Tarifen sind groß und nicht jeder Anbieter berücksichtigt die besonderen Anforderungen im kirchlichen Dienst. Deshalb unterstützen wir dich mit einem kostenlosen und unverbindlichen Vergleich, der individuell auf kirchliche Berufsgruppen zugeschnitten ist. Egal ob du im Vikariat bist, neu in den Dienst startest oder bereits seit Jahren tätig bist, du erhältst einen klaren Überblick über Leistungen, Beiträge und Anbieter und findest die Krankenversicherung, die wirklich zu dir passt. Für katholische Priester gibt es zusätzlich die Möglichkeit einer sogenannten kirchlichen Höherversicherung, bei der die Beihilfe durch eine speziell für Geistliche entwickelte private Krankenversicherung ergänzt wird. Diese Form der Absicherung ist auf die besonderen Bedingungen im pastoralen Dienst zugeschnitten und bietet eine umfassende und verlässliche Versorgung. Nutze unseren Online Rechner, um passende Tarife zu vergleichen, oder melde dich direkt bei uns, wenn du Fragen zur Krankenversicherung für Pfarrer, zu bestimmten Tarifen oder zu deiner individuellen Situation hast. Du erreichst uns telefonisch unter 0201 858 954 40, per E-Mail an info@optinvest.de, über WhatsApp oder im Live Chat auf unserer Internetseite – wir sind gerne für dich da.

Als Pfarrer, Kaplan oder Diakon trägst du viel Verantwortung und kümmerst dich täglich um andere. Umso wichtiger ist es, auch deine eigene Absicherung im Blick zu behalten. Die private Krankenversicherung kann dir dabei viele Vorteile bieten. Durch deinen Beihilfeanspruch zahlst du häufig deutlich weniger als in der gesetzlichen Krankenversicherung und erhältst gleichzeitig Zugang zu umfassenderen Leistungen. Wenn dir freie Arztwahl, kurze Wartezeiten und eine hochwertige medizinische Versorgung wichtig sind, bietet dir die PKV genau den richtigen Rahmen. Du bekommst eine Absicherung, die zu deinem beruflichen Alltag im kirchlichen Dienst passt und dir die Sicherheit gibt, die du verdienst. Je nach Landeskirche oder Diözese gelten für Pfarrer und Kirchenbeamte unterschiedliche Regelungen. Einige evangelische Landeskirchen, wie die im Rheinland, in Westfalen oder die Lippische Landeskirche, haben eigene Versorgungskassen eingerichtet. Diese übernehmen nicht nur die Versorgungsleistungen im Ruhestand, sondern auch die Beihilfe im Krankheitsfall. In anderen Bundesländern lehnt sich die Beihilfe stark an das staatliche Beamtenrecht an, etwa bei Beihilfesätzen oder beim Anspruch für Angehörige. Für katholische Priester gibt es oft eigene berufsständische Versicherungen, wie etwa die LIGA Krankenversicherung, die speziell auf die Bedürfnisse geistlicher Berufe zugeschnitten ist. Gerade weil sich die Regelungen von Bundesland zu Bundesland und zwischen den Kirchen unterscheiden können, empfiehlt sich eine individuelle Beratung. So kannst du sicherstellen, dass deine Absicherung optimal zu deiner beruflichen und persönlichen Situation passt.
Nur ein vergleichsweise kleiner Teil der Bevölkerung in Deutschland, etwa 20 %, kann sich überhaupt privat statt gesetzlich krankenversichern. Pfarrer, Priester und Kirchenbeamte mit Beihilfeanspruch gehören in vielen Fällen zu diesem besonderen Kreis. Viele nutzen diese Möglichkeit und entscheiden sich nach sorgfältiger Prüfung für die private Krankenversicherung. Die Kombination aus kirchlicher Beihilfe und individuell zugeschnittenen PKV-Tarifen überzeugt nicht nur während der Ausbildungszeit im Vikariat oder während des Probedienstes, sondern bietet auch langfristig im kirchlichen Dienst eine leistungsstarke und verlässliche Absicherung. In einigen evangelischen Landeskirchen übernehmen zudem eigene Versorgungskassen, wie die der Kirchen in Westfalen, im Rheinland oder in Lippe – die Abwicklung der Beihilfe sowie die spätere Versorgung im Ruhestand. In anderen Regionen lehnen sich die Regelungen an das staatliche Beihilferecht an. Gerade weil sich kirchliche Strukturen und Zuständigkeiten regional unterscheiden, lohnt sich eine individuelle Beratung, um die optimale Kombination aus Beihilfe und PKV zu finden.
Als Pfarrer, Priester oder Kirchenbeamter kannst du von speziellen Konditionen in der privaten Krankenversicherung profitieren. Viele Versicherer bieten Tarife an, die auf die besonderen Anforderungen deines kirchlichen Dienstes abgestimmt sind, mit hochwertigen Leistungen und fairen Rahmenbedingungen. So erhältst du eine Absicherung, die nicht nur deinen gesundheitlichen Bedarf abdeckt, sondern auch optimal zu deinem Dienstalltag und den beihilferechtlichen Vorgaben passt. Gerade im kirchlichen Bereich ist eine verlässliche, individuell passende Gesundheitsvorsorge ein zentraler Baustein für deine langfristige Sicherheit, im aktiven Dienst ebenso wie im Ruhestand.
Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung hast du als Pfarrer, Priester oder Kirchenbeamter in der privaten Krankenversicherung die Möglichkeit, deinen Gesundheitsschutz individuell zu gestalten. Du entscheidest selbst, welche Leistungen dir wichtig sind, etwa bei Arztwahl, Behandlung oder Vorsorge und stellst deinen Versicherungsschutz entsprechend zusammen. Gerade im kirchlichen Dienst, in dem du dich täglich für andere einsetzt, ist es besonders wertvoll, auch für die eigene Gesundheit vorausschauend vorzusorgen. Eine fundierte und unabhängige Beratung hilft dir, genau die Lösung zu finden, die zu deinem Berufsalltag, deinem Leben und deinen persönlichen Ansprüchen passt. Wer sich frühzeitig informiert, schafft Sicherheit und legt vom ersten Tag an den Grundstein für eine starke, verlässliche Absicherung im kirchlichen Dienst.
Die private Krankenversicherung (PKV) gibt dir als Pfarrer oder Kirchenbeamter die Freiheit, deine medizinische Versorgung individuell mitzugestalten – ohne die Einschränkungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Du bist nicht an Kassenärzte gebunden und entscheidest selbst, wem du dein Vertrauen schenkst. Schnelle Termine, kurze Wartezeiten und der Zugang zu modernen Diagnose- und Behandlungsmethoden sind in der PKV selbstverständlich. Gerade im verantwortungsvollen und oft eng getakteten Alltag kirchlicher Berufe ist es ein beruhigendes Gefühl, umfassend und hochwertig abgesichert zu sein. Die PKV bietet dir dafür einen stabilen Rahmen, leistungsstark, beihilfekonform und genau auf die Bedürfnisse deines Dienstes zugeschnitten.
Wenn du als Pfarrer beihilfeberechtigt bist, übernimmt dein Dienstherr in der Regel einen großen Teil deiner Gesundheitskosten. Dazu zählen unter anderem ärztliche Behandlungen, Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen, Geburten sowie Leistungen im Pflegefall. Wie hoch der Beihilfesatz ist, hängt von deiner persönlichen Situation und dem kirchlichen Träger beziehungsweise dem Bundesland ab, meist liegt er bei 50 Prozent, kann aber beispielsweise bei verheirateten oder kinderreichen Pfarrern höher ausfallen. Die Kosten, die über die Beihilfe hinausgehen, deckst du mit einer privaten Restkostenversicherung ab. Diese ist genau auf die Beihilfe abgestimmt und ergänzt deinen Schutz dort, wo Leistungen nicht vollständig übernommen werden. So erhältst du eine Absicherung, die sowohl medizinisch als auch finanziell überzeugt. Gerade im kirchlichen Dienst, in dem Fürsorge und Verantwortung zum Alltag gehören, ist das eine stabile und verlässliche Grundlage für deine eigene Gesundheit.
Deine private Krankenversicherung sollte dich zuverlässig durch alle Phasen deines kirchlichen Wirkens begleiten, vom Eintritt in den Dienst bis in den Ruhestand. Ein späterer Wechsel des Versicherers kann mit Nachteilen verbunden sein, etwa durch erneute Gesundheitsprüfungen oder den Verlust bereits aufgebauter Leistungsansprüche und Altersrückstellungen. Gerade deshalb ist es wichtig, dich frühzeitig zu informieren und eine Entscheidung zu treffen, die langfristig zu deinem Leben, deinem Beruf und deinen persönlichen Bedürfnissen passt. Unser PKV-Vergleich ist speziell auf die Anforderungen im kirchlichen Dienst zugeschnitten. Er gibt dir einen klaren Überblick über geeignete Tarife, Leistungen und Rahmenbedingungen. So startest du nicht nur gut informiert in deine Laufbahn, sondern auch optimal abgesichert, heute, morgen und im Ruhestand.
Wenn du dich online über private Krankenversicherungen informierst, wirst du schnell auf eine Vielzahl von Vergleichsrechnern stoßen. Einige stammen von großen Portalen, andere direkt von Versicherungen oder deren Vertriebspartnern. Doch häufig ist nicht auf den ersten Blick erkennbar, ob wirklich alle relevanten Angebote berücksichtigt werden – und ob sie zu deiner speziellen Situation im kirchlichen Dienst passen. Für eine Entscheidung, die langfristig trägt, brauchst du mehr als nur Zahlen. Du brauchst Orientierung – ehrlich, unabhängig und auf deine persönlichen Bedürfnisse abgestimmt. Genau das bietet dir unser PKV-Tarif-Check: Er verschafft dir einen klaren Überblick, vergleicht passende Tarife mit Blick auf deine Beihilfeberechtigung und hilft dir, eine Lösung zu finden, auf die du dich verlassen kannst. Damit du dich gut informiert fühlst, fair beraten wirst – und mit einem sicheren Gefühl in deinen Dienst starten kannst.
Die passende private Krankenversicherung zu finden, ist für Pfarrer und Kirchenbeamte keine Entscheidung, die man nebenbei trifft. Es gibt einige wichtige Aspekte, die berücksichtigt werden sollten – etwa die beihilferechtlichen Besonderheiten im kirchlichen Dienst, geeignete Einstiegstarife und Leistungen, die zu deinem Berufsalltag und den speziellen Anforderungen deines Wirkens passen. Gerade weil du in deinem Beruf viel Verantwortung trägst, ist es wichtig, dass du dich auf deine Absicherung verlassen kannst. Ein erfahrener Partner an deiner Seite hilft dir dabei, den Überblick zu behalten und eine Lösung zu finden, die nicht nur heute, sondern auch langfristig zu dir und deinem Lebensweg passt.
Mittlerweile gibt es zahlreiche Tests zur privaten Krankenversicherung – etwa von Stiftung Warentest, Focus Money, dem Handelsblatt, der WirtschaftsWoche, Finanztip, Check24 oder MORGEN & MORGEN. Jeder dieser Vergleiche nutzt eigene Kriterien und Gewichtungen, weshalb unterschiedliche Anbieter oder Tarife jeweils als Testsieger hervorgehen können. Gleichzeitig verändert sich der Markt stetig, sodass viele dieser Ergebnisse schnell nicht mehr aktuell sind.Gerade im Priester und Kirchenbeamte mit seinen besonderen Rahmenbedingungen reichen solche allgemeinen Tests oft nicht aus, um eine wirklich passende Entscheidung zu treffen. Denn deine Lebenssituation, dein Beihilfeanspruch und die Anforderungen deines Berufs als Pfarrer oder Kirchenbeamter sind individuell und nicht mit klassischen Angestelltenmodellen vergleichbar. Unser PKV-Tarifvergleich wurde deshalb speziell für den kirchlichen Dienst entwickelt. Er bietet dir eine fundierte, persönliche Übersicht und hilft dir dabei, genau die Absicherung zu finden, die zu dir und deinem Lebensweg passt.
Wenn du dich für eine private Krankenversicherung entscheidest, legst du den Rahmen für deine gesundheitliche Absicherung meist über viele Jahre hinweg fest. Die Leistungen, die du zu Beginn vereinbarst, bleiben dir in der Regel dauerhaft erhalten. Das gibt dir Sicherheit und Verlässlichkeit – gerade in einem Beruf, der Verantwortung, Einsatz und persönliche Hingabe verlangt. Dank flexibler Tarifbausteine kannst du deinen Versicherungsschutz gezielt an das anpassen, was dir wichtig ist: eine gute Versorgung im Alltag, hochwertige Leistungen im Krankenhaus, Zahngesundheit oder Maßnahmen zur Rehabilitation. Du gestaltest deinen Schutz so, dass er zu deinem Leben, deinem Dienst und deinen Bedürfnissen passt. Gerade im kirchlichen Umfeld ist es sinnvoll, sich frühzeitig mit diesen Fragen zu beschäftigen. Wer sich bewusst entscheidet und gut beraten ist, schafft nicht nur eine stabile Grundlage für den Moment – sondern sorgt auch langfristig für gesundheitliche Sicherheit in allen Phasen des Berufs- und Privatlebens.
Wie viel deine Beihilfe im Krankheitsfall übernimmt, richtet sich danach, welche Vorgaben für dich gelten. Diese können sich je nach Landeskirche, Bistum oder kirchlicher Anstellung deutlich unterscheiden. Deshalb ist es wichtig, genau hinzuschauen, welche Leistungen abgedeckt sind und was du zusätzlich über eine private Krankenversicherung absichern solltest. Damit deine Absicherung wirklich zu dir passt, sollte der gewählte Tarif auf deine persönliche Beihilfesituation abgestimmt sein. Nur wenn alle Bausteine gut zusammenpassen, bist du zuverlässig geschützt und vermeidest unerwartete Zusatzkosten. Ein individueller Vergleich hilft dir dabei, eine Lösung zu finden, die nicht nur auf dem Papier überzeugt, sondern dich in deinem kirchlichen Dienst ehrlich begleitet und langfristig trägt.
Aufgrund deines Beihilfeanspruchs wird ein großer Teil deiner Gesundheitskosten übernommen – doch nicht alle Leistungen sind vollständig abgedeckt. In einigen Bereichen ist die Erstattung begrenzt, und bestimmte Behandlungen sind gar nicht enthalten. Damit du in solchen Fällen nicht selbst finanziell belastet wirst, gibt es sogenannte Beihilfeergänzungstarife. Diese ergänzen deinen Versicherungsschutz gezielt dort, wo die Beihilfe nicht ausreicht. Der zusätzliche Beitrag bleibt meist überschaubar, kann dir aber langfristig viel Sicherheit geben – medizinisch wie finanziell. Für dich als Pfarrer oder Kirchenbeamter ist das eine sinnvolle Ergänzung zur Restkostenversicherung. Sie sorgt dafür, dass du dich im Ernstfall ganz auf deine Genesung konzentrieren kannst, während deine Absicherung im Hintergrund zuverlässig wirkt.
Als Pfarrer hast du die Möglichkeit, deine private Krankenversicherung mit wenig Aufwand gezielt zu erweitern. Eine sinnvolle Ergänzung kann zum Beispiel eine Auslandsreisekrankenversicherung sein, die dir Schutz bietet, wenn du unterwegs bist – sei es im Urlaub, auf Fortbildungen oder bei Reisen mit kirchlichem Bezug. Gerade wenn du gerne reist oder gelegentlich im Ausland tätig bist, ist dieser Zusatz eine hilfreiche Absicherung. So kannst du dich auch außerhalb Deutschlands auf einen verlässlichen Gesundheitsschutz verlassen und musst dir im Ernstfall keine Sorgen um hohe Behandlungskosten machen.
In der privaten Krankenversicherung kannst du aktiv mitgestalten, wie dein Versicherungsschutz aussieht. Eine Möglichkeit ist die freiwillige Selbstbeteiligung: Du übernimmst kleinere Behandlungskosten zunächst selbst und profitierst im Gegenzug von niedrigeren monatlichen Beiträgen. Viele Versicherer bieten dir dafür unterschiedliche Modelle an – so kannst du genau das wählen, was zu deiner Lebenssituation passt. Gerade wenn du als Kirchenbeamter Wert auf eine ausgewogene Balance zwischen finanzieller Eigenverantwortung und verlässlicher Absicherung legst, ist dieser Gestaltungsfreiraum besonders attraktiv. So lässt sich dein Versicherungsschutz nicht nur inhaltlich, sondern auch finanziell individuell anpassen – in deinem Tempo und mit Blick auf das, was dir wichtig ist.
Wenn du über einen bestimmten Zeitraum keine Rechnungen bei deiner privaten Krankenversicherung einreichst, kannst du je nach Tarif mit einer Rückzahlung belohnt werden. Viele Versicherer erstatten dir dann einen Teil deiner Beiträge zurück, weil du in dieser Zeit keine Leistungen in Anspruch genommen hast. Welche Arztbesuche trotzdem möglich sind, ohne dass du diesen Bonus verlierst, hängt vom jeweiligen Anbieter ab. Damit du diese Möglichkeit sinnvoll nutzen kannst, helfen wir dir gerne dabei, genau die Tarife zu finden, die zu dir und deinem Alltag im kirchlichen Dienst passen. So profitierst du von einer Absicherung, die nicht nur leistungsstark ist, sondern dich auch für gesundes Verhalten belohnt.
Deine gesundheitliche Verfassung hat einen großen Einfluss darauf, wie du in die private Krankenversicherung startest. Wenn du körperlich fit bist und frühzeitig vorsorgst, eröffnet dir das oft den Zugang zu besonders guten Konditionen mit umfassenden Leistungen und fairen Beiträgen. Vor dem Beginn des Versicherungsschutzes wird in der Regel eine Gesundheitsprüfung durchgeführt. Möchtest du später einmal den Tarif wechseln oder einen neuen Anbieter wählen, kann erneut eine Prüfung erforderlich sein. Je nachdem, wie sich deine Gesundheit im Laufe der Zeit entwickelt hat, kann das zu Nachteilen führen – etwa durch Leistungseinschränkungen oder höhere Kosten. Umso wichtiger ist es, früh bewusst und überlegt zu entscheiden. Wenn du dich von Anfang an für einen Tarif entscheidest, der wirklich zu dir passt, schaffst du eine verlässliche Grundlage für deine Absicherung. So kannst du dich auf das Wesentliche konzentrieren – deinen Dienst, dein Leben und das Vertrauen, im Krankheitsfall gut versorgt zu sein.
Auch Angehörige von beihilfeberechtigten Pfarrern, wie Ehe- oder Lebenspartner und Kinder, können unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfe erhalten. Wie hoch dieser Anspruch im Einzelnen ausfällt, richtet sich nach dem Familienstand und den jeweiligen Regelungen der Landeskirche, Diözese oder Versorgungseinrichtung. Dabei spielt unter anderem eine Rolle, ob der Partner ein eigenes Einkommen hat oder wie viele Kinder im Haushalt leben. Da Familienangehörige in der Regel nicht verpflichtet sind, sich gesetzlich zu versichern, steht ihnen grundsätzlich auch der Weg in die private Krankenversicherung offen. Das bedeutet nicht nur individuell angepasste Leistungen und eine hochwertige Versorgung, sondern oft auch geringere Beiträge, insbesondere in Verbindung mit der Beihilfe. Mit unserem unabhängigen Versicherungsvergleich unterstützen wir dich dabei, sowohl für dich selbst als auch für deine berücksichtigungsfähigen Angehörigen eine passende und verlässliche Lösung zu finden. Transparent, persönlich und abgestimmt auf eure Lebenssituation.
Für Pfarrer und Kirchenbeamte gelten häufig besondere Regelungen im Bereich der Gesundheitsversorgung. In den meisten Fällen orientieren sich kirchliche Versorgungsträger weiterhin an der klassischen Beihilfestruktur. Das bedeutet: Die pauschale Beihilfe – wie sie in einigen Bundesländern für Landesbeamte eingeführt wurde – ist für kirchliche Berufsgruppen in der Regel nicht vorgesehen. Statt eines pauschalen Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag übernimmt der Dienstherr im kirchlichen Bereich weiterhin einen beihilfekonformen Anteil der tatsächlichen Gesundheitskosten. Die verbleibenden Kosten werden durch eine private Restkostenversicherung abgedeckt, die speziell auf die jeweiligen kirchlichen Beihilferegeln abgestimmt ist. Gerade deshalb ist es essenziell, dich frühzeitig mit den passenden PKV-Tarifen auseinanderzusetzen – abgestimmt auf die Beihilfepraxis deines kirchlichen Dienstherrn und deine persönliche Lebenssituation. Wir unterstützen dich gerne dabei, eine Lösung zu finden, die nicht nur heute zu dir passt, sondern dir auch langfristig Sicherheit und Vertrauen gibt.
Evangelische Kirche: Beihilfe
Beihilfe wird gemäß § 27 des Württembergischen Pfarrergesetzes (WürttPfG) in Verbindung mit der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg gewährt. Die Abwicklung erfolgt über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (KVBW). Beihilfeanträge sind direkt an den KVBW zu richten.
Gesetz zur Beihilfe für evangelische Priester:
(1) Privat krankenversicherte Priester, die in einer deutschen (Erz-)Diözese inkardiniert sind, Priesteramtskandidaten ab der Diakonenweihe, Kirchenbeamte, Priester im Ruhestand, Ruhestandsbeamte und deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene, sowie Dienstanfänger, solange diese von der (Erz-)Diözese, dem Bischöflichen Stuhl, einer kirchlichen Stiftung bzw. einer sonstigen Einrichtung im Geltungsbereich des ABD in der (Erz-)Diözese Dienstbezüge, Ruhegehalt, Anwärterbezüge bzw. entsprechende Vergütungen erhalten oder bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand erhalten haben, erhalten Beihilfeleistungen wie privat krankenversicherte Beamte des Freistaates Bayern.
Anmerkung zu § 2 Abs. 1:
Für Aufwendungen, die bis einschließlich 31.12.2018 entstehen, beträgt für privat krankenversicherte Priester im Ruhestand in Krankheitsfällen der Bemessungssatz der Beihilfeleistungen 50 v.H.. Für Aufwendungen, die ab 01.01.2019 entstehen, gelten bezüglich des Bemessungssatzes der Beihilfeleistungen für Priester im Ruhestand die Regelungen wie für privat krankenversicherte Beamte (im Ruhestand) des Freistaates Bayern.
(2) Privat krankenversicherte berücksichtigungsfähige Angehörige von Personen im Sinne des Abs. 1 erhalten Beihilfeleistungen wie Angehörige von Beamten des Freistaates Bayern mit der Maßgabe, dass sie bei Übersteigen der Einkommensgrenze des § 7 Abs. 4 Nr. 2 BayBhV Beihilfeleistungen wie Angehörige eines privat krankenversicherten Arbeitnehmers des Freistaates Bayern mit Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 SGB V erhalten.
(3) 1Gesetzlich krankenversicherte berücksichtigungsfähige Angehörige von Personen im Sinne des Abs. 1 erhalten Beihilfeleistungen wie Angehörige eines in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmers des Freistaates Bayern. 2Die Einkommensgrenze des§ 7 Abs. 4 Nr. 2 BayBhV findet keine Anwendung.
3Darüber hinaus erhalten sie auf Kosten des kirchlichen Dienstgebers Beihilfeleistungen im jeweiligen Umfang des Tarifs 820 K.
(4) Für inkardinierte Priester beträgt in Krankheits- und Pflegefällen, die durch einen Dienstunfall verursacht sind, der Bemessungssatz der Beihilfeleistungen 100 v. H.
(1) Privat krankenversicherte Priester, die in einer deutschen (Erz-)Diözese inkardiniert sind, Priesteramtskandidaten ab der Diakonenweihe, Kirchenbeamte, Priester im Ruhestand, Ruhestandsbeamte und deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene, sowie Dienstanfänger, solange diese von der (Erz-)Diözese, dem Bischöflichen Stuhl, einer kirchlichen Stiftung bzw. einer sonstigen Einrichtung im Geltungsbereich des ABD in der (Erz-)Diözese Dienstbezüge, Ruhegehalt, Anwärterbezüge bzw. entsprechende Vergütungen erhalten oder bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand erhalten haben, erhalten Beihilfeleistungen wie privat krankenversicherte Beamte des Freistaates Bayern.
(2) Privat krankenversicherte berücksichtigungsfähige Angehörige von Personen im Sinne des Abs. 1 erhalten Beihilfeleistungen wie Angehörige von Beamten des Freistaates Bayern mit der Maßgabe, dass sie bei Übersteigen der Einkommensgrenze des § 7 Abs. 4 Nr. 2 BayBhV Beihilfeleistungen wie Angehörige eines privat krankenversicherten Arbeitnehmers des Freistaates Bayern mit Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 SGB V erhalten.
(3) 1Gesetzlich krankenversicherte berücksichtigungsfähige Angehörige von Personen im Sinne des Abs. 1 erhalten Beihilfeleistungen wie Angehörige eines in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmers des Freistaates Bayern. 2Die Einkommensgrenze des§ 7 Abs. 4 Nr. 2BayBhV findet keine Anwendung. 3Darüber hinaus erhalten sie auf Kosten des kirchlichen Dienstgebers Beihilfeleistungen im jeweiligen Umfang des Tarifs 820 K.
(4) Für inkardinierte Priester beträgt in Krankheits- und Pflegefällen, die durch einen Dienstunfall verursacht sind, der Bemessungssatz der Beihilfeleistungen 100 v. H.
(1) Privat krankenversicherte Priester, die in einer deutschen (Erz-)Diözese inkardiniert sind, Priesteramtskandidaten ab der Diakonenweihe, Kirchenbeamte, Priester im Ruhestand, Ruhestandsbeamte und deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene, sowie Dienstanfänger, solange diese von der (Erz-)Diözese, dem Bischöflichen Stuhl, einer kirchlichen Stiftung bzw. einer sonstigen Einrichtung im Geltungsbereich des ABD in der (Erz-)Diözese Dienstbezüge, Ruhegehalt, Anwärterbezüge bzw. entsprechende Vergütungen erhalten oder bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand erhalten haben, erhalten Beihilfeleistungen wie privat krankenversicherte Beamte des Freistaates Bayern.
(2) Privat krankenversicherte berücksichtigungsfähige Angehörige von Personen im Sinne des Abs. 1 erhalten Beihilfeleistungen wie Angehörige von Beamten des Freistaates Bayern mit der Maßgabe, dass sie bei Übersteigen der Einkommensgrenze des § 7 Abs. 4 Nr. 2 BayBhV Beihilfeleistungen wie Angehörige eines privat krankenversicherten Arbeitnehmers des Freistaates Bayern mit Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 SGB V erhalten.
(3) 1Gesetzlich krankenversicherte berücksichtigungsfähige Angehörige von Personen im Sinne des Abs. 1 erhalten Beihilfeleistungen wie Angehörige eines in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmers des Freistaates Bayern. 2Die Einkommensgrenze des§ 7 Abs. 4 Nr. 2BayBhV findet keine Anwendung.
3Darüber hinaus erhalten sie auf Kosten des kirchlichen Dienstgebers Beihilfeleistungen im jeweiligen Umfang des Tarifs 820 K.
(1) Privat krankenversicherte Priester, die in einer deutschen (Erz-)Diözese inkardiniert sind, Priesteramtskandidaten ab der Diakonenweihe, Kirchenbeamte, Priester im Ruhestand, Ruhestandsbeamte und deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene, sowie Dienstanfänger, solange diese von der (Erz-)Diözese, dem Bischöflichen Stuhl, einer kirchlichen Stiftung bzw. einer sonstigen Einrichtung im Geltungsbereich des ABD in der (Erz-)Diözese Dienstbezüge, Ruhegehalt, Anwärterbezüge bzw. entsprechende Vergütungen erhalten oder bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand erhalten haben, erhalten Beihilfeleistungen wie privat krankenversicherte Beamte des Freistaates Bayern.
(2) Privat krankenversicherte berücksichtigungsfähige Angehörige von Personen im Sinne des Abs. 1 erhalten Beihilfeleistungen wie Angehörige von Beamten des Freistaates Bayern mit der Maßgabe, dass sie bei Übersteigen der Einkommensgrenze des § 5 Abs. 4 Nr. 3 BhV Beihilfeleistungen wie Angehörige eines privat krankenversicherten Arbeitnehmers des Freistaates Bayern mit Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 SGB V erhalten.
(3) Gesetzlich krankenversicherte berücksichtigungsfähige Angehörige von Personen im Sinne des Abs. 1 erhalten Beihilfeleistungen wie Angehörige eines in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmers des Freistaates Bayern. Die Einkommensgrenze des § 5 Abs. 4 Nr. 3 BhV findet keine Anwendung.
Darüber hinaus erhalten sie auf Kosten des kirchlichen Dienstgebers Beihilfeleistungen im jeweiligen Umfang des Tarifs 820 K.
Katholische Kirche: Beihilfe
Katholische Priester sind ebenfalls beihilfeberechtigt. Die jeweilige Diözese (z. B. Erzdiözese Freiburg oder Rottenburg-Stuttgart) regelt die Beihilfe auf Grundlage der Bundes- oder Landesbeihilfeverordnung. Auch hier ist eine ergänzende private Krankenversicherung üblich, um die verbleibenden Restkosten abzusichern. Viele katholische Priester nutzen hierfür speziell zugeschnittene Tarife – etwa über berufsständische Einrichtungen wie die LIGA Krankenversicherung.
Evangelische Kirche: Beihilfe
Beihilfe wird durch kircheninterne Regelungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern gewährt. Zuständig ist die Abteilung Personal im Landeskirchenamt. Formulare und Hinweise stehen im kirchlichen Intranet zur Verfügung.
Gesetzestext: Die genauen Bestimmungen zur Beihilfe ergeben sich aus den landeskirchlichen Dienstordnungen und Verwaltungsvorschriften.
Die ELKB gewährt den Empfängern und Empfängerinnen von Dienst-, Anwärter-, Versorgungs- und Wartestandsbezügen Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 KiBhV). Dafür findet weitgehend das Beihilfe-Recht des Freistaats Bayern Anwendung.
Katholische Kirche: Beihilfe
Katholische Priester in Bayern erhalten Beihilfe nach beamtenrechtlichen Maßgaben. Die Absicherung erfolgt oft in Verbindung mit der LIGA Krankenversicherung. Beim Katholischen Schulwerk in Bayern gelten dieselben Beihilferegeln wie für Beamte des Freistaats.
Gesetzestext: Die Regelung erfolgt durch das Ordinariat oder das Schulwerk gemäß ABD und Bayerischem Beihilferecht.
Evangelische Kirche: Beihilfe
Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) gewährt Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes. Zuständig ist das Konsistorium.
Gesetzestext: Die Beihilfe orientiert sich an der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Geltungsbereich
"Die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Pfarrer und Pfarrerinnen, Gemeindepädagogen und -pädagoginnen sowie Kirchenbeamten und -beamtinnen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz einschließlich der Versorgungsempfänger und -empfängerinnen [...] erhalten Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen in entsprechender Anwendung der staatlichen Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung) vom 13. Februar 2009 in der jeweils geltenden Fassung oder die an deren Stelle tretenden künftigen Vorschriften, soweit sich nicht aus dem Kirchengesetz über die Gewährung von Beihilfen [...] oder aus anderen kirchlichen Vorschriften etwas anderes ergibt."
Katholische Kirche: Beihilfe
Katholische Priester im Erzbistum Berlin erhalten Beihilfe gemäß der diözesanen Beihilfeordnung. Die Absicherung erfolgt durch eine Kombination aus Beihilfe und privater Krankenversicherung.
Gesetzestext: Grundlage ist die Beihilfeordnung des Erzbistums Berlin.
§ 10 Beihilfe in Krankheits- und Pflegefällen
Priester erhalten Beihilfe in Krankheits- und Pflegefällen gemäß der Beihilfeordnung für Priester im Erzbistum
Berlin (Anlage 11) in der jeweils geltenden Fassung.
Evangelische Kirche: Beihilfe
Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz ist auch für Brandenburg zuständig. Die Beihilfe wird nach den Beihilfevorschriften des Bundes geregelt.
Gesetzestext: Maßgeblich ist die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV).
Für Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) gelten die Beihilfevorschriften des Bundes, insbesondere die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV).
Gesetzestext:
Die BBhV regelt die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen. Der vollständige Gesetzestext ist hier einsehbar:
www.gesetze-im-internet.de/bbhv/
Katholische Kirche: Beihilfe
Katholische Priester im Bereich des Erzbistums Berlin oder des Bistums Görlitz erhalten Beihilfe gemäß der jeweiligen internen Ordnung.
Gesetzestext: Die konkrete Regelung orientiert sich an den Beihilfegrundsätzen der jeweiligen Diözese.
Für katholische Priester im Bereich des Erzbistums Berlin und des Bistums Görlitz gelten die jeweiligen diözesanen Beihilfeordnungen.
Erzbistum Berlin:
Die Beihilfe wird gemäß der Beihilfeordnung für Priester im Erzbistum Berlin gewährt, die als Anlage 11 der Dienstordnung für Priester (DOPr) beigefügt ist.
Gesetzestext:
Beihilfeordnung für Priester im Erzbistum Berlin (Anlage 11 der DOPr):
www.erzbistumberlin.de/fileadmin/user_mount/Dokumentencenter/extern/Amtsblaetter/aktuelles_Jahr_Monatsausgaben/2021-07_Amtsblatt_Anlage_DOPr.pdf
Bistum Görlitz:
Für das Bistum Görlitz gelten eigene Regelungen, die in den Amtsblättern des Bistums veröffentlicht werden.
Gesetzestext:
Amtsblätter des Bistums Görlitz:
www.bistum-goerlitz.de/amtsblaetter/
Evangelische Kirche: Beihilfe
Beihilfe wird nach den Regelungen der Bremischen Beihilfeverordnung gewährt. Beihilfeberechtigt sind Beamte und Versorgungsempfänger der Bremischen Evangelischen Kirche.
Gesetzestext: Die Beihilfevorschriften folgen der BremBVO.
Für Beamte und Versorgungsempfänger der Bremischen Evangelischen Kirche gelten die Bestimmungen der Bremischen Beihilfeverordnung (BremBVO).
relevante auszüge aus der brembvo:
§ 1 geltungsbereich, zweckbestimmung und rechtsnatur:
(1) Diese Verordnung gilt für Beamtinnen, Beamte, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Freien Hansestadt Bremen, der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und der sonstigen der Aufsicht des Landes und der Stadtgemeinden unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie gilt für bremische Richterinnen und Richter sowie Richterinnen und Richter im Ruhestand entsprechend.
§ 1a beihilfeberechtigte personen:
(1) Beihilfeberechtigt sind
Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter,
Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Richterinnen und Richter im Ruhestand sowie frühere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,
Witwen und Witwer, sowie die Kinder (§ 27 Bremisches Beamtenversorgungsgesetz) der unter den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen, [...]
Katholische Kirche: Beihilfe
Für katholische Priester in Bremen gelten interne Regelungen, meist angelehnt an das Beihilferecht des Bundes oder Niedersachsens.
Gesetzestext: Es gelten die Vorschriften nach Maßgabe des zuständigen Ordinariats.
Für katholische Priester in Bremen gelten interne Regelungen, meist angelehnt an das Beihilferecht des Bundes oder des Landes Niedersachsen. Die konkreten Bestimmungen werden durch das jeweils zuständige Ordinariat getroffen.
Gesetzestext:
Da es sich um interne, diözesanspezifische Vorschriften handelt, existiert kein allgemein zugänglicher, einheitlicher Gesetzestext. Maßgeblich ist die Beihilfeordnung des jeweiligen Ordinariats, zu dem der Priester gehört – im Falle Bremens zumeist das Ordinariat des Bistums Osnabrück.
Empfehlung:
Für konkrete Informationen zur Beihilfegewährung sollten sich katholische Priester in Bremen direkt an das Bischöfliche Generalvikariat Osnabrück wenden:
Bistum Osnabrück – Generalvikariat
Abteilung Personal / Besoldung – Beihilfe
E-Mail: info@bistum-os.de
Website: www.bistum-osnabrueck.de
Evangelische Kirche: Beihilfe
Die Beihilfe für Beamte und Versorgungsempfänger der an die Norddeutsche Kirchliche Versorgungskasse (NKVK) angeschlossenen Kirchen wird gemäß den kirchlichen Beihilfevorschriften in Verbindung mit den Regelungen der beteiligten Kirchen gewährt. Die NKVK übernimmt die Bearbeitung und Auszahlung der Beihilfeleistungen.
„Die Beihilfeabteilung setzt die Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen der Aktiven und Versorgungsempfänger der an der NKVK beteiligten Kirchen fest und zahlt sie aus.“
Katholische Kirche: Beihilfe
Für katholische Priester im Bereich des Erzbistums Hamburg erfolgt die Beihilfe gemäß der Priester-Beihilfeverordnung des Erzbistums. Die Verordnung regelt die Beihilfegewährung bei Krankheits- und Pflegefällen. Zusätzlich wird empfohlen, eine private Krankenversicherung abzuschließen, um Restkosten abzusichern.
„Für die Gewährung der Beihilfen in Krankheits- und Pflegefällen gelten grundsätzlich die Beihilfevorschriften des Bundes (BBhV) für seine Beamten vom 13. Februar 2009 in der jeweils geltenden Fassung.“
Evangelische Kirche: Beihilfe
Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau gewährt Beihilfe auf Grundlage der Hessischen Beihilfenverordnung. Zuständig ist das Kirchliche Verwaltungsamt.
Gesetzestext: Es gilt die Hessische Beihilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
Katholische Kirche: Beihilfe
In Hessen richtet sich die Beihilfe katholischer Priester meist nach den Beihilfevorschriften des Landes Hessen oder nach internen Diözesanregelungen.
Gesetzestext: Die Regelung basiert auf der BBhV oder entsprechenden kirchlichen Ordnungen.
Evangelische Kirche: Beihilfe
Beihilfe wird durch die Evangelisch-Lutherische Landeskirche in Mecklenburg-Vorpommern gewährt, in enger Anlehnung an die Bundesbeihilfeverordnung. Zuständig ist die Nordkirche über die NKVK.
Gesetz zur Beihilfe für evangelische Pfarrer: Maßgeblich ist die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in Verbindung mit kirchlichen Richtlinien.
Katholische Kirche: Beihilfe
Katholische Priester im Bereich des Erzbistums Hamburg oder des Bistums Osnabrück erhalten Beihilfeleistungen entsprechend den internen kirchlichen Regelungen und der BBhV.
Gesetz zur Beihilfe für katholische Priester: Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus der BBhV und der jeweiligen Diözesanordnung.
Evangelische Kirche: Beihilfe
Die Beihilfe erfolgt durch die Norddeutsche Kirchliche Versorgungskasse (NKVK), welche auch die Ausführung übernimmt.
Gesetzestext: Maßgeblich sind die Vorschriften der NKVK in Verbindung mit den landeskirchlichen Regelungen.
Katholische Kirche: Beihilfe
Für katholische Priester gelten die Regelungen der jeweiligen Diözese, etwa Hildesheim oder Osnabrück.
Gesetzestext: Es gelten kirchliche Bestimmungen in Anlehnung an die BBhV.
Evangelische Kirche: Beihilfe
Die Beihilfe wird über die Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (VKPB) gewährt, die unter anderem für die Evangelische Kirche im Rheinland, die Evangelische Kirche von Westfalen und die Lippische Landeskirche zuständig ist.
Gesetz zur Beihilfe für evangelische Pfarrer: Es gelten die Beihilfevorschriften für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen, umgesetzt durch die VKPB.
Katholische Kirche: Beihilfe
Katholische Priester der Diözesen Köln, Paderborn, Münster und anderer Bistümer erhalten Beihilfe gemäß den Regelungen der jeweiligen Diözesen.
Gesetz zur Beihilfe für katholische Priester: Die Regelungen folgen der BBhV oder landesrechtlichen Vorschriften, sofern keine Sonderregelung gilt.
Evangelische Kirche: Beihilfe
Beihilfe wird durch die Evangelische Kirche der Pfalz gewährt. Grundlage sind die Bestimmungen des Landes Rheinland-Pfalz.
Gesetz zur Beihilfe für evangelische Pfarrer: Die Beihilfe wird entsprechend der Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz in Verbindung mit kirchlichem Recht gewährt.
Katholische Kirche: Beihilfe
Katholische Priester erhalten Beihilfe durch das Bistum Speyer, angelehnt an die Landesbeihilfevorschriften.
Gesetz zur Beihilfe für katholische Priester: Rechtsgrundlage ist die Landesverordnung in Verbindung mit kirchlichem Dienstrecht.
Evangelische Kirche: Beihilfe
Für das Saarland ist die Evangelische Kirche im Rheinland zuständig. Die Beihilfe orientiert sich an der Beihilfeverordnung für Beamte des Saarlands.
Gesetz zur Beihilfe für evangelische Pfarrer: Die Vorschriften richten sich nach dem Saarländischen Beamtengesetz.
Katholische Kirche: Beihilfe
Die Beihilfe katholischer Priester erfolgt über das Bistum Trier. Die Bestimmungen sind diözesan geregelt.
Gesetz zur Beihilfe für katholische Priester: Die BBhV wird angewandt, sofern keine abweichenden Regelungen durch das Ordinariat getroffen wurden.
Evangelische Kirche: Beihilfe
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens regelt die Beihilfe gemäß der BBhV.
Gesetz zur Beihilfe für evangelische Pfarrer: Die Beihilfe erfolgt nach der Bundesbeihilfeverordnung.
Katholische Kirche: Beihilfe
Katholische Priester im Bistum Dresden-Meißen erhalten Beihilfe nach den internen Bestimmungen der Diözese.
Gesetz zur Beihilfe für katholische Priester: Maßgeblich ist die BBhV in Verbindung mit der diözesanen Dienstordnung.
Evangelische Kirche: Beihilfe
Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland (EKM) ist zuständig. Die Beihilfe folgt der BBhV und wird durch kirchliche Verwaltungsstellen abgewickelt.
Gesetz zur Beihilfe für evangelische Pfarrer: Die Bundesbeihilfeverordnung gilt in Verbindung mit internen Vorschriften.
Katholische Kirche: Beihilfe
Katholische Priester des Bistums Magdeburg sind beihilfeberechtigt nach interner Diözesanregelung.
Gesetz zur Beihilfe für katholische Priester: Rechtsgrundlage ist die BBhV, sofern keine abweichenden Regelungen vorliegen.
Evangelische Kirche: Beihilfe
Die Nordkirche ist für Pfarrer in Schleswig-Holstein zuständig. Die Beihilfe wird über die Norddeutsche Kirchliche Versorgungskasse (NKVK) gewährt, die auch die Bearbeitung und Auszahlung der Beihilfeanträge übernimmt. Die Regelungen orientieren sich an den landesrechtlichen Bestimmungen für Beamte.
Gesetz zur Beihilfe für evangelische Pfarrer: Die Beihilfe wird gemäß den Richtlinien der NKVK in Verbindung mit der schleswig-holsteinischen Beihilfeverordnung gewährt.
Katholische Kirche: Beihilfe
Katholische Priester im Erzbistum Hamburg, das auch für Schleswig-Holstein zuständig ist, sind beihilfeberechtigt. Die Beihilfe richtet sich nach den internen Vorgaben der Diözese in Verbindung mit dem staatlichen Beihilferecht. Ergänzend wird in der Regel eine private Restkostenversicherung abgeschlossen, häufig über kirchliche Spezialanbieter wie die LIGA Krankenversicherung.
Gesetz zur Beihilfe für katholische Priester: Die Beihilfe erfolgt gemäß der Priester-Beihilfeverordnung des Erzbistums Hamburg und lehnt sich an die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) an.
Evangelische Kirche: Beihilfe
Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland (EKM) regelt die Beihilfe durch kircheneigene Vorschriften auf Basis der BBhV.
Gesetz zur Beihilfe für evangelische Pfarrer: Die BBhV gilt in Verbindung mit spezifischen Regelungen der EKM.
Katholische Kirche: Beihilfe
Die Beihilfe katholischer Priester wird durch das Bistum Erfurt geregelt. Ergänzend wird eine private Krankenversicherung empfohlen.
Gesetz zur Beihilfe für katholische Priester: Die BBhV ist maßgeblich, sofern die Diözese keine anderen Vorschriften getroffen hat.
Eine pauschale Antwort auf die Frage nach der besten privaten Krankenversicherung für Pfarrer oder Kirchenbeamte gibt es nicht. So unterschiedlich wie dein Alltag im kirchlichen Dienst ist, so individuell sind auch die Anforderungen an deine Absicherung. Dein Gesundheitszustand, deine Vorstellungen von Leistungen und dein finanzieller Rahmen spielen eine wesentliche Rolle bei der Wahl des passenden Tarifs.
Deshalb ist es wichtig, sich nicht allein auf Testergebnisse aus Zeitschriften oder gut gemeinte Ratschläge aus dem Kollegenkreis zu verlassen. Solche Hinweise können zwar Orientierung bieten, ersetzen aber niemals einen fundierten und persönlichen Vergleich. Nur wenn du deine eigene Lebenssituation einbeziehst und die verschiedenen Möglichkeiten sorgfältig gegenüberstellst, findest du eine Lösung, die wirklich zu dir passt, heute und in Zukunft.
In Deutschland gibt es zahlreiche Versicherer, die Tarife für beihilfeberechtigte Personen anbieten. Namen wie Allianz, Barmenia, Debeka, SIGNAL IDUNA, HanseMerkur, die Bayerische, der VRK oder auch die LIGA Krankenversicherung stehen für ganz unterschiedliche Leistungsprofile und Beitragshöhen. Dazu kommt: Jeder Anbieter bewertet gesundheitliche Vorerfahrungen unterschiedlich, was sich direkt auf die Aufnahmebedingungen und die Beitragshöhe auswirken kann. Gerade deshalb lohnt es sich, nicht einfach irgendeinen Tarif zu wählen, sondern dich umfassend beraten zu lassen. Mit einem unabhängigen, auf den kirchlichen Dienst zugeschnittenen Vergleich findest du genau die private Krankenversicherung, die zu deiner persönlichen und beruflichen Situation passt. Wir begleiten dich dabei gerne Schritt für Schritt und helfen dir, eine Absicherung zu wählen, die dir langfristig Verlässlichkeit und Ruhe gibt.
Wir empfehlen dir daher aus unserer langjährigen Erfahrung das folgende Vorgehen:
Wenn du auf der Suche nach einer privaten Krankenversicherung bist, die wirklich zu deinem Weg im kirchlichen Dienst passt, hilft dir unser kostenloser Vergleich weiter. Mit nur wenigen Angaben erhältst du einen transparenten Überblick über sinnvolle Tarife und kannst herausfinden, welcher Versicherungsschutz deine persönliche Situation und deine beihilferechtlichen Voraussetzungen am besten abbildet. Ob im Vikariat, in der Gemeindearbeit oder im späteren Ruhestand – eine passende Absicherung gibt dir Rückhalt und Verlässlichkeit. Unser Tarif-Check unterstützt dich dabei, bewusst und gut informiert zu entscheiden. So findest du die private Krankenversicherung, die dich nicht nur heute begleitet, sondern dich langfristig trägt.
Auch für Pfarrerinnen und Pfarrer kann eine Dienstunfähigkeitsversicherung eine wichtige Ergänzung zur kirchlichen Versorgung darstellen. Da die Versorgungsansprüche im Falle einer Dienstunfähigkeit nicht immer ausreichen, um den bisherigen Lebensstandard zu halten, bietet eine entsprechende Absicherung finanziellen Schutz, wenn der Dienst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann. Die Versicherungsleistung setzt in der Regel ein, wenn die verbleibende Dienstfähigkeit unter fünfzig Prozent liegt oder der kirchliche Dienstherr die Dienstunfähigkeit offiziell feststellt. Im Leistungsfall wird eine zuvor vereinbarte monatliche Rente gezahlt, zusätzlich entfällt die Beitragspflicht für die Versicherung. Moderne Tarife bieten häufig auch eine automatische Anpassung an Inflation, flexible Nachversicherungsmöglichkeiten und berücksichtigen besondere Lebensphasen. Eine frühzeitige Absicherung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn die Absicherung über das kirchliche Versorgungssystem noch nicht vollständig aufgebaut ist oder wenn familiäre Verpflichtungen zusätzliche finanzielle Sicherheit erfordern.
Das Verfahren bei Dienstunfähigkeit regelt § 47 BBG wie folgt: Hält der Dienstvorgesetzte den Bediensteten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, teilt er dem Betroffenen mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. Der Betroffene kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Versetzungsverfügung ist dem Betroffenen schriftlich zuzustellen. Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Betroffenen bekannt gegeben worden ist. Ab diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt. Die Höhe des Ruhegehalts richtet sich in diesem Fall nach den erzielten ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und der geleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, gegebenenfalls verringert um einen Versorgungsabschlag für den vorzeitigen Bezug des Ruhegehalts.
Der Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit setzt gemäß § 50 BBG in der Regel voraus, dass eine Wartezeit von fünf Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit erfüllt ist, wie sie auch § 4 BeamtVG vorsieht. Diese Voraussetzung gilt ebenso für Landesbeamte nach § 32 BeamtStG. Wird die Wartezeit nicht erreicht, besteht kein Anspruch auf Ruhegehalt. Betroffen sind davon insbesondere Beamte auf Widerruf oder Probe sowie kürzlich auf Lebenszeit verbeamtete Personen. In solchen Fällen kann eine Entlassung mit Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen, was unter Umständen zu einem Anspruch auf Erwerbsminderungsrente führt. Für Beamte auf Probe gilt darüber hinaus nach § 49 Absatz 1 BBG, dass eine Ruhestandsversetzung nur möglich ist, wenn die Dienstunfähigkeit durch eine dienstlich bedingte Erkrankung ohne grobes Verschulden verursacht wurde. Bei einem anerkannten Dienstunfall kann nach § 38 BeamtVG ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden. Für Pfarrerinnen und Pfarrer im kirchlichen Dienst gelten vergleichbare Regelungen. Auch dort ist eine Wartezeit von fünf Jahren Voraussetzung für einen Ruhegehaltsanspruch. Wer sich im Vikariat befindet, also noch im Vorbereitungsdienst steht, kann hingegen bei Dienstunfähigkeit nicht in den Ruhestand versetzt werden und hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Versorgung. In bestimmten Fällen kann stattdessen ein Anspruch auf Altersgeld bestehen.
Begrenzte Dienstfähigkeit, auch als Teildienstfähigkeit bezeichnet, liegt bei Pfarrerinnen und Pfarrern dann vor, wenn sie ihr Amt zwar nicht mehr in vollem Umfang, aber noch mindestens zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausüben können. In einem solchen Fall wird die Arbeitszeit entsprechend reduziert, das Amt bleibt dabei unverändert. Die Besoldung verringert sich grundsätzlich im gleichen Verhältnis wie der Umfang der Dienstleistung. In vielen Fällen wird zusätzlich ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt, um die finanziellen Einbußen teilweise auszugleichen. Die kirchlichen Regelungen zur begrenzten Dienstfähigkeit orientieren sich in der Praxis häufig an den Bestimmungen des staatlichen Beamtenrechts, insbesondere an § 45 BBG sowie § 27 BeamtStG, finden sich aber in angepasster Form in den jeweiligen Pfarrdienstgesetzen der Landeskirchen oder Diözesen.
Dienstunfähigkeit ist nicht nur mit gesundheitlichen Einschränkungen verbunden, sondern kann auch erhebliche finanzielle Folgen haben. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts wurden im Jahr 2021 rund 17 Prozent aller Neupensionierungen aufgrund von Dienstunfähigkeit vorgenommen, was das Risiko auch statistisch belegt. Eine Dienstunfähigkeitsversicherung bietet in solchen Fällen eine wichtige finanzielle Absicherung. Sie zahlt im Leistungsfall eine vorher vereinbarte monatliche Rente und befreit gleichzeitig von der weiteren Beitragspflicht. Besonders relevant ist diese Absicherung für Pfarrerinnen und Pfarrer, die die versorgungsrechtliche Wartezeit noch nicht erfüllt haben, sowie für Vikare im kirchlichen Vorbereitungsdienst, die im Falle einer Dienstunfähigkeit in der Regel keinen Anspruch auf Ruhegehalt haben. In solchen Situationen kann eine private Vorsorge helfen, finanzielle Lücken wirksam zu schließen.
Wünscht du dir hierzu weitere Informationen oder eine individuelle Beratung? Dann komm gerne auf uns zu.
Als Pfarrer, Priester, Vikar oder Kirchenbeamter ist die Wahl deiner privaten Krankenversicherung weit mehr als eine rein formale Entscheidung. Es geht um deine Gesundheit, um langfristige Sicherheit und um eine Absicherung, die dich in deinem Dienst und darüber hinaus zuverlässig begleitet. Die Unterschiede zwischen Tarifen, Leistungen und Vertragsbedingungen sind oft größer, als sie auf den ersten Blick erscheinen und gerade deshalb lohnt es sich, genau hinzuschauen. Wenn du dir bei der Auswahl noch unsicher bist, dich fragst, welcher Anbieter zu deiner Lebenssituation passt oder wie sich deine Beihilfe konkret auswirkt, stehen wir dir gerne zur Seite. Wir nehmen uns Zeit, hören zu und beraten dich neutral, ehrlich und auf Augenhöhe. Unsere Erfahrung in der Zusammenarbeit mit kirchlichen Berufsgruppen hilft uns, die Besonderheiten deines Alltags zu verstehen und dich gezielt zu unterstützen. Gemeinsam finden wir eine Lösung, die dir nicht nur gute Leistungen bietet, sondern auch langfristig zu dir und deinem Weg passt, ganz ohne Druck, kostenfrei und unverbindlich. Wir freuen uns, dich ein Stück auf diesem Weg begleiten zu dürfen.
Wie viel du für deine private Krankenversicherung zahlst, hängt ganz von deiner persönlichen Situation ab. Faktoren wie dein Alter, deine gesundheitliche Vorgeschichte und die Leistungen, die dir wichtig sind, spielen dabei eine Rolle. Da du als Pfarrer, Priester oder kirchlicher Mitarbeitender beihilfeberechtigt bist, musst du nicht alle Kosten selbst absichern. Die Beihilfe übernimmt einen großen Teil, die verbleibenden Ausgaben deckt eine private Krankenversicherung ab, die genau auf deine Anforderungen abgestimmt ist. Gerade für Menschen im kirchlichen Dienst gibt es spezielle Tarife, die oft günstiger sind als gesetzliche Lösungen und gleichzeitig eine hochwertige Versorgung ermöglichen. Wenn du dich frühzeitig informierst und entscheidest, kannst du dir gute Konditionen sichern und langfristig von einer soliden Absicherung profitieren, die zu deinem Lebensweg passt.
Da die Beihilfe nur einen Teil der anfallenden Gesundheitskosten abdeckt, ist eine ergänzende private Absicherung notwendig. Mit einer sogenannten Restkostenversicherung wird der verbleibende Anteil übernommen. Viele Versicherer bieten zusätzlich Ergänzungstarife an, die gezielt dort absichern, wo die Beihilfe nicht greift. So entsteht ein Rundumschutz, der genau auf die Rahmenbedingungen im kirchlichen Dienst abgestimmt ist, zuverlässig, individuell und langfristig passend.
Das Gehalt eines Pfarrers wird von der Landeskirche gezahlt, bei Priestern übernimmt diese Aufgabe das jeweilige Bistum. Grundlage dafür sind kirchliche Besoldungsordnungen, die sich in vielen Punkten an den Strukturen des öffentlichen Dienstes orientieren.
Pfarrer, katholische Priester und Kirchenbeamte mit Beihilfeanspruch sind in der Regel nicht verpflichtet, in der gesetzlichen Krankenversicherung zu bleiben. Sie haben die Möglichkeit, sich privat zu versichern. Die Kombination aus kirchlicher Beihilfe und privater Krankenversicherung ist die häufigste und meist auch sinnvollste Lösung. Die Beihilfe übernimmt je nach Familienstand einen großen Teil der Krankheitskosten, oft zwischen 50 und 70 Prozent. Die verbleibenden Kosten werden durch eine private Restkostenversicherung abgedeckt, die speziell auf die Beihilfe abgestimmt ist. Die gesetzliche Krankenversicherung ist nur in bestimmten Fällen möglich, etwa wenn sich zu Beginn bewusst gegen die individuelle Beihilfe entschieden wird. Das Modell der pauschalen Beihilfe, wie es einige Bundesländer anbieten, gilt für kirchliche Berufsgruppen in der Regel nicht. Eine private Krankenversicherung bietet Pfarrern mehr Gestaltungsfreiheit und oft bessere Leistungen, vor allem in Verbindung mit der Beihilfe.
Pfarrer und Priester sind in der Regel beihilfeberechtigt. Das bedeutet, ein großer Teil ihrer Gesundheitskosten wird von der Landeskirche, dem Bistum oder einem kirchlichen Versorgungsträger übernommen. Um den verbleibenden Anteil abzudecken, schließen sie in der Regel eine private Krankenversicherung ab, die auf die jeweilige Beihilferegelung abgestimmt ist.
Ja, die LIGA Krankenversicherung ist eine berufsständische Krankenversicherung, die ausschließlich katholische Priester und Priesteramtskandidaten im Pastoralkurs einer deutschen Diözese absichert. Sie wurde speziell auf die Lebens- und Dienstverhältnisse katholischer Geistlicher zugeschnitten und berücksichtigt dabei die besonderen Anforderungen des kirchlichen Dienstes. Die LIGA bietet eine umfassende Absicherung mit Leistungen analog zur privaten Krankenversicherung, inklusive Beihilfeergänzung, abgestimmt auf die Regelungen der jeweiligen Diözese. Durch die enge Zusammenarbeit mit den Bistümern wird ein Versicherungsschutz ermöglicht, der nicht nur leistungsstark, sondern auch auf langfristige Versorgungssicherheit im priesterlichen Dienst ausgelegt ist.
Pfarrer und Kirchenbeamte haben Anspruch auf Beihilfe, die einen Teil der Krankheitskosten abdeckt. Die genaue Höhe und die Bedingungen können je nach Landeskirche variieren.
Ja, die Beihilfeleistungen können zwischen den Landeskirchen unterschiedlich sein. Einige haben eigene Versorgungskassen eingerichtet, wie die Norddeutsche Kirchliche Versorgungskasse (NKVK), die Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen festsetzt und auszahlt. Auch die Evangelische Kirche im Rheinland, die Evangelische Kirche von Westfalen und die Lippische Landeskirche haben mit der VKPB eine gemeinsame Versorgungskasse. Die genauen Beihilfesätze und Leistungsinhalte orientieren sich dabei an den jeweiligen kirchlichen Beihilfeverordnungen, die teilweise vom staatlichen Beihilferecht abweichen. Daher ist es besonders wichtig, sich über die konkreten Regelungen der eigenen Landeskirche zu informieren – vor allem bei besonderen Lebenssituationen wie Familienzuwachs, Ruhestand oder längerer Erkrankung.
Der VRK bietet ein breites Portfolio an Versicherungen für Pfarrer und Kirchenbeamte an, darunter private Krankenversicherungen, die auf die Bedürfnisse von Beihilfe-Berechtigten im kirchlichen Dienst zugeschnitten sind.
Die kirchliche Höherversicherung 820 K Plus ist ein Tarif der Versicherungskammer Bayern, der eine sinnvolle Ergänzung zur gesetzlichen Krankenversicherung bietet, speziell für Mitarbeitende in Kirche, Caritas und Diakonie. Sie springt dort ein, wo die Leistungen der GKV enden oder nur teilweise greifen, zum Beispiel bei Zahnersatz, Heilpraktikerleistungen oder im Krankenhaus. Besonders attraktiv ist dieser Tarif für Personen, die in einem kirchlich geprägten Umfeld tätig sind, aber keinen Anspruch auf individuelle Beihilfe haben – etwa in Einrichtungen in freier Trägerschaft. Er bietet einen soliden Gesundheitsschutz, der sich flexibel in bestehende Versicherungsverhältnisse integrieren lässt und das Gesamtpaket spürbar aufwertet.
Pfarrer sollten sich direkt bei ihrer jeweiligen Landeskirche oder Diözese über die spezifischen Regelungen informieren, da Besoldung und Beihilfe je nach Landeskirche unterschiedlich geregelt sein können. Bitte beachten Sie, dass die genannten Informationen je nach individueller Situation variieren können. Es ist daher ratsam, eine persönliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die passende Absicherung zu finden.
In diesem Beitrag haben wir dir die wichtigsten Informationen rund um die private Krankenversicherung im kirchlichen Dienst zusammengestellt. Unser Ziel ist es, dir einen verständlichen Überblick zu geben, damit du gut informiert eine Entscheidung treffen kannst, die dich langfristig begleitet – ob im Vikariat, in der Gemeindearbeit oder im Ruhestand.
Wenn du deine Möglichkeiten genauer kennenlernen möchtest, empfehlen wir dir unseren kostenlosen und unverbindlichen Tarifvergleich. So findest du eine Absicherung, die wirklich zu deiner Lebenssituation und deiner Beihilferegelung passt. Und wenn du Fragen hast oder eine persönliche Beratung suchst, sind wir gerne für dich da. Gemeinsam schauen wir, welcher Versicherungsschutz dich auf deinem Weg im kirchlichen Dienst zuverlässig begleitet.
Seit unserer Gründung im Jahr 2012 konzentriert sich OPTINVEST auf die individuelle Beratung von Menschen im öffentlichen Dienst, mit besonderem Fokus auf Pfarrer. Ob während des Vikariats, in der Probezeit oder mit Verbeamtung auf Lebenszeit: Wir begleiten dich bei allen Fragen rund um Absicherung, Geldanlage und Finanzierung, zuverlässig und mit tiefem Verständnis für die speziellen Anforderungen deines kirchlichen Dienstes. Unser Gründer, Mirko Feller, bringt selbst langjährige Erfahrung im öffentlichen Dienst mit. Nach seiner Ausbildung zum Bankkaufmann studierte er Lehramt an Berufsschulen und war mehrere Jahre als Lehrer tätig. Diese Verbindung aus pädagogischer Erfahrung und finanziellem Fachwissen prägt unseren Beratungsansatz: persönlich, transparent und praxisnah. Gemeinsam mit unserem Team vereinen wir über 50 Jahre Erfahrung im Umgang mit den Besonderheiten kirchlicher und staatlicher Laufbahnen. Wir wissen, worauf es bei der finanziellen Planung im Pfarrdienst ankommt und welche Lösungen wirklich zu deinem Lebensweg passen. Mehrere tausend Kundinnen und Kunden – darunter viele Pfarrerinnen und Pfarrer, vertrauen bereits auf unsere persönliche Beratung auf Augenhöhe. Das wertschätzende Feedback, das wir erhalten, motiviert uns jeden Tag aufs Neue, das Beste für dich herauszuholen. Wenn auch du von unserer Erfahrung profitieren möchtest, freuen wir uns auf den Austausch mit dir und darauf, gemeinsam eine Absicherungs- und Finanzstrategie zu entwickeln, die dich durch alle Phasen deines Pfarrdienstes trägt.


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