Beihilfeverordnung Berlin (LBhVO)
1. Grundlagen der Beihilfe im Land
In Berlin ergänzt die Beihilfe deine eigene Gesundheitsversorgung, wenn du ärztliche Leistungen im Krankheits-, Pflege-, Geburts- oder Todesfall in Anspruch nimmst oder Vorsorge betreibst. Anspruch hast du als Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter sowie deine berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Ein formloser Antrag, meist innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum, ist Voraussetzung für die Leistung.
2. Beihilfefähige Leistungen – beispielhafte Übersicht
In Berlin bekommst du Beihilfe für medizinisch notwendige und wirtschaftlich sinnvolle Leistungen, darunter
ambulante ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlungen
Heilpraktikerleistungen innerhalb der Gebührenordnung für Heilpraktiker
verordnete Arzneimittel, Heil- und Verbandmittel innerhalb der gesetzlich definierten Zuzahlungsgrenzen
stationäre Krankenhausaufenthalte; Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung oder Zweibettzimmer werden nicht erstattet
Schutzimpfungen, Vorsorgeuntersuchungen, ambulante Kuren und Rehabilitationsmaßnahmen
Zahnersatz, Implantate und zahntechnische Leistungen zu 60 % der Material- und Laborkosten
Sehhilfen wie Brillengläser und Kontaktlinsen bei medizinischer Notwendigkeit; Brillengestelle werden grundsätzlich nicht übernommen
Fahrkosten, Haushaltshilfe und andere notwendige Begleitleistungen
Die Eigenbeteiligung im Krankenhaus liegt bei 10 Euro pro Tag, maximal für 28 Tage jährlich. Außerdem existiert eine Kostendämpfungspauschale gemäß Besoldungsgruppe, du erhältst Beihilfe also erst ab einem bestimmten Jahresaufwand.
3. Pflegeleistungen
Bei Pflegebedürftigkeit werden ambulante, teilstationäre und stationäre Pflegekosten unterstützt. Auch Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind beihilfefähig. Die jeweilige Höhe hängt vom Pflegegrad ab.
4. Einschränkungen und aktuelle Hinweise
Leistungen ohne medizinischen Nutzen sowie alternativmedizinische Methoden ohne wissenschaftliche Anerkennung sind ausgeschlossen. Wahlleistungen im Krankenhaus sind generell nicht förderfähig. Für Sehhilfen gibt es Einschränkungen und bei Auslandsbehandlungen gelten strenge Nachweispflichten. Zudem kannst du in Berlin eine pauschale Beihilfe wählen – dabei bekommst du 50 % Zuschuss auf deine Beiträge zur Vollkrankenversicherung, entweder GKV oder PKV. Diese Entscheidung ist dauerhaft und schließt die individuelle Beihilfe aus. Beachte, dass diese Pauschale auf maximal die Hälfte des Beitrags für einen Basistarif begrenzt ist.
Diese Übersicht ist beispielhaft und basiert auf dem Stand der Berliner Beihilfeverordnung im Juli 2025. Eine individuelle Prüfung deiner Beihilfeansprüche ist dringend zu empfehlen.